Art. 1 GG, Menschenwürde

Die Würde des Menschen ist unantastbar.

Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Art. 2 GG, Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung/Leben/Freiheit

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt

und nicht gegen die geltenden Straf- und Sittengesetze verstößt. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Art. 3 GG, Gleichheit vor dem Gesetz

Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

Niemand darf wegen

1. der „Rasse“ und ethnischen Herkunft
2. des Geschlechts
3. der Religion und Weltanschauung
4. einer Behinderung
5. des Lebensalters
6. der sexuellen Identität

benachteiligt oder bevorzugt werden.

Art. 4 GG, Religionsfreiheit

Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist jedermann gewährleistet.

Der Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig;

doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Nachteil geschehen.

Art. 5 GG, Meinungsfreiheit und Pressefreiheit

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten.

Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Zeitung werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Schließlich müssen sich Hoheitsträger gegenüber Presseorganen inhaltlich neutral verhalten, dürfen also weder bevorzugen, noch benachteiligen.

Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit stellt eine Grundlage des Gemeinwesens dar, was nicht missbraucht werden darf oder zur Zerrüttung des Gemeinwesens führen darf.

Das Grundgesetz vertraut darauf, dass sich solche Meinungen in der Öffentlichkeit nicht durchsetzen.

Art. 6 GG, Berufsfreiheit

Alle Bürger haben das Recht, Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Art. 7 GG, Versammlungsfreiheit

Alle Bürger haben das Recht, sich mit Anmeldung bei der Regierung, friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Die Anmeldung muss zwei Stunden vor Beginn der Versammlung der Regierung vorliegen.

Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht auf Grund eines Gesetzes oder einer Regierungsanordnung beschränkt werden.

Art. 8 GG, Eigentum

Eigentum verpflichtet und ist unantastbar. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten,

welche das Gesetz bestimmt, oder das Eigentum im Sinne der Privatautonomie freiwillig an einen anderen Bürger veräußert wird.

Art. 9 GG, Hausrecht

Der Schutz des Hausrechts bezieht sich auf darauf, dass die Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten, die zum Hauswesen gehören, nicht verletzt werden dürfen.
Der Schutz des Hausrechts bezieht sich somit neben privaten Wohnungen auch auf deren Nebenräume, wie etwa Kellerabteile und Lagerräume, sowie auf betrieblich genutzte Räumlichkeiten, wie etwa ein Business-Büro, umzäunte und/oder klar durch den Bodenbelag abgegrenzte Grundstücke.

Der Schutz des Hausrechts soll insbesondere die Intimsphäre wahren und vor willkürlicher bzw. unbegründeter Hausdurchsuchungen schützen.

Hausdurchsuchungen sind grundsätzlich nur dann zulässig, wenn ein mit Gründen versehener richterlicher Befehl vorliegt oder es das Gesetz vorsieht.

Art. 10 GG, Recht auf Datenschutz

Jeder Bürger hat das Recht auf die Unversehrtheit seiner Daten. Jeder Bürger selbst ist alleiniger Eigentümer über seine personenbezogenen Daten.

Dies gilt nicht bei ermittlungsbezogenen Informationen, wie z.B. Akteneinträgen wie Telefonnr., Zugehörigkeit zu Gruppierungen, anderweitige Informationen.

Art. 11 GG, Immunität

Folgende Personenkreise genießen Immunität vor der Strafverfolgung:

  • Beamte im höheren exekutiven Dienst des Dienstgrades 10 oder höher
  • Mitglieder der Regierung des Dienstgrades 11 oder höher
  • Leiter jeglicher Staatlicher Behörden des Dienstgrades 12 (LSMC, DPOS, DMV)
  • vom Parlament ernannte Richter
  • jegliche Mitglieder des Parlaments.

Art. 12 GG, Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Art. 13 GG, Dienstliche Handlungen

Beamte, die im Dienst durch angemessene dienstliche Handlungen im Einvernehmen mit dem BDG sowie interner Vorschriften gegen ein geltendes Gesetz verstoßen, sind von der Strafverfolgung ausgeschlossen.

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