Gültig ab 06.08.2023 00:01 Uhr

§1 Zuständigkeit und Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Gewährung und Verwaltung von sämtlichen Patenten.

(2) Die Regierung ist für die Prüfung, Gewährung und Verwaltung aller Patente zuständig.

§2 Personen- und Sachbegriffe

Im Sinne des Gesetzes ist

(1) Patent:

Das Schutzrecht an einer Sache, die Befugnis, über die Nutzung einer Sache entscheiden zu können.

(2) Patenthalter:

Eine Person, welche ein (Namens-)Patent hält.

(3) Namenspatent:

Ein exklusives Recht, das einer Person gewährt wird, um ihren Nachnamen zu schützen und die Verwendung durch andere zu regeln.

§3 Namenspatentierung

(1) Jede Person kann beim Patentamt einen Antrag auf Namenspatentierung stellen, um ihren Nachnamen zu schützen und die Verwendung durch andere zu regeln.

(2) Für die Einreichung eines Namenspatentantrags fallen Gebühren in Höhe von $15.000.000 an.

(3) Es besteht die Möglichkeit, als Patentinhaber bis zu zwei Personen mit einer Vollmacht zu belegen. Pro Vollmacht fallen Gebühren in Höhe von $7.500.000 an. Sollte eine Vollmacht aufgehoben werden, so fallen Gebühren in Höhe von $2.000.000 an.

§4 Prüfung von Namenspatenten

(1) Die Regierung prüft die Namenspatentanträge hinsichtlich ihrer Einzigartigkeit und des berechtigten Interesses des Antragstellers.

(2) „Allerweltsnamen“ oder zu weit verbreitete Nachnamen können abgelehnt werden.

(3) Wird der Namenspatentantrag genehmigt, erteilt das Patentamt das Namenspatent.

(4) Wird der Namenspatentantrag abgelehnt, so kann dieser nach 90 Tagen erneut eingereicht werden.

§5 Rechte des Namenspatenthalters

(1) Der Namenspatentinhaber hat das exklusive Recht, die Änderung des Nachnamens zu seinem patentierten Nachnamen zu verbieten.

(2) Der Patentinhaber hat nicht das Recht, eine Namensänderung für Bürger zu forcieren, die den Namen bereits tragen.

(3) Neu einreisenden Bürger, welche einen Nachnamen haben, welcher patentiert ist, ist die Einreise zu verwehren, außer der Patentinhaber gestattet dies auf Rückfrage ausdrücklich.  Das Einreiseamt unterstützt den Prozess der Namensänderung dieser Personen und stellt sicher, dass der neue Nachname nicht gegen weitere bestehende Namenspatente verstößt.

§6 Übernahme von Namenspatenten

(1) Je länger ein Bürger einen Nachnamen trägt, desto höher gestellt ist sein Interesse an der Patentierung des Namens.

(2) Wenn ein Bürger mit niedrigergestelltem Interesse den Namen bereits patentiert hat, so kann ein Bürger mit höhergestelltem Interesse dieses Patent übernehmen. Es gilt die Gebührenordnung nach §3 Abs. 2.

(3) Ein Bürger mit niedrigergestelltem Interesse kann nicht das Patent eines Bürgers mit höhergestelltem Interesse übernehmen.

§7 Gültigkeit von Namenspatenten

(1) Ein Namenspatent verliert seine Gültigkeit, wenn

a) der Patenthalter seinen Nachnamen in irgendeiner Form anpasst oder

b) ein Bürger mit höhergestelltem Interesse das Patent übernimmt.

(2) Ein Namenspatent kann seine Gültigkeit verlieren, wenn sich der Patenthalter länger als 6 Monate (180 Tage) im Ausland befindet.

(3) Bei Gültigkeitsverlust verliert der ursprüngliche Patenthalter alle Rechte, welche ihm durch das Patent gewährt wurden.

(4) Bei Verlust der Gültigkeit eines Patents, werden keine Kosten zurückerstattet.

(5) Ein Namenspatent, welches seine Gültigkeit verloren hat, kann ohne Wartefrist erneut beantragt werden. Es gilt die Gebührenordnung nach §3 Abs. 2 und §3 Abs. 3

§8 Patentinformation und Transparenz

(1) Die Regierung stellt eine öffentliche Datenbank bereit, in der alle erteilten Patente aufgeführt sind.

(2) Personen, die ein Patent anmelden, erklären sich damit einverstanden, dass ihre Daten zu diesem Zweck genutzt und öffentlich sichtbar angegeben werden.

§9 Zusammenarbeit

(1) Die Regierung kann mit anderen Organisationen und Patentämtern im In- und Ausland zusammenarbeiten, um den Schutz von Patenten über Grenzen hinweg zu erleichtern.

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