Das Zivilrecht sieht vor, dass eine aus dem eigenen Willen abgeleitete Freiheit es dem Einzelnen erlaubt mit anderen in eine Rechtsbeziehung zu treten oder auch nicht. Des weiteren regelt es den geschäftlichen Umgang mit gewerbetreibenden Parteien und dem Staate Los Santos und inkludiert somit auch Teile aus dem Wirtschaftsrecht. Diese Gesetze sollen den Umgang miteinander fördern und dazu beitragen Streitigkeiten niederzulegen und z.B in Form von Verträgen niederzuschreiben und einzuhalten. Das Zivilrecht bildet in manchen Punkten einen fließenden Übergang ins Strafrecht. Es folgen noch weitere Gesetze für den Schwerpunkt Zivilrecht.

Das Zivilrecht ist seit dem 03.06.2021 um 16:00 gültig.

Allgemeine Zivilrechtliche Bestimmungen
§1 Die Gültigkeit des Zivilrechts umfasst den gesamten Staate San Andreas und ist uneingeschränkt in allen Gebieten, die die Staatsgrenzen umschließen gültig.
§2 Das Zivilrecht gilt uneingeschränkt für jeden Bürger.
§3 Der § 5 GeSt kann sowohl an Juristischen Personen als auch an natürlichen Personen angewendet werden.

Vertragsrecht

§1 Allgemein

Abs. 1 Es bedarf grundsätzlich der physischen Anwesenheit der Vertragsparteien bei einem zugelassenen Notar.

Abs. 2 Erst durch die Beglaubigung eines Notars, abschließender Prüfung und Freigabe der Justiz, erhält ein notarieller Vertrag seine Rechtsgültigkeit.

Abs. 3 Der Abschluss des Vertrages darf ausschließlich durch einen Notar beglaubigt werden, wenn die Parteien eindeutig mit den Inhalten einverstanden sind und diese verstanden haben.

Abs. 4 Die Vereinbarungen in einem notariell beglaubigten Vertrag müssen im Einklang mit dem Gesetz stehen und umsetzbar sein.

Abs. 5 Die Vertragsparteien müssen bei klarem Verstand sein und eindeutig verstehen, welche Rechte und Pflichten diese mit dem Vertrag eingehen.

Abs. 6 Aufgrund der Befangenheit, darf der zuständige Notar nicht mittelbar oder unmittelbar von dem Vertrag betroffen sein.

Abs. 7 Eine Notariell beglaubigter Vertrag kommt nur zustande, wenn die Punkte unter §1. Abs 1-6 erfüllt sind und der Notar einer Anwaltskanzlei oder einem Notariat angehört.

Abs. 8 Gültige Verträge bekommen ein Aktenzeichen von der Justiz zugewiesen, welche an den Notar weitergeleitet werden.

Abs. 9 Informationen zu Verträgen werden nur unter Angabe des Aktenzeichens an die Vertragspartner oder den zuständigen Notar ausgegeben.

Abs. 10 Verträge bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht Bestandteil des Vertrages und sind, wenn diese Abreden Bestandteil des Vertrages sind und sein sollen, schriftlich zu erfassen.

Abs. 11 Der Staat ist weder  für Vertragsverletzung noch für den Inhalt der Verträge haftbar. Die Haftbarkeit bei Vertragsverletzungen liegt bei den Vertragspartnern selbst. Bei Formfehlern des Vertrages, liegt die Haftbarkeit bei dem Notar selbst.

Abs. 12 Die Justiz verwaltet die Anwaltskammer und ist ermächtigt Sanktionen auszusprechen, wenn der Anwalt/Notar sich nicht an die Vorgaben hält oder seine Arbeit nicht ordentlich erledigt. Sollte der Anwalt/Notar sich weigern die Strafen zu begleichen, kann ein Richter eine Pfändung anordnen.

Abs. 13 Verliert der zuständige Notar seine Lizenz, ist er trotzdem weiter für die Informationsweiterleitung zuständig und kann bei der Nichteinhaltung weiter sanktioniert werden.

Abs. 14 Sollte ein Notar seiner Sorgfaltsplicht nicht nachkommen oder sich nicht an die gesetzlichen Bestimmungen halten, hält sich die Justiz die Möglichkeit offen, Sanktionen auszusprechen oder die Befähigung abzuerkennen. Sollten dadurch Gewinneinbußen für eine oder mehrere Vertragsparteien entstehen, so besteht die Möglichkeit, diese vor Gericht anteilig einzuklagen.

Abs. 15 Die Justiz behält sich das Recht vor unsittliche Verträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

§2 Formalität/Dokumentation

Abs. 1 Ein notariell geschlossener Vertrag Bedarf immer der Schriftform und ist immer an die Inhalte nach §1. Abs 1-6 gebunden

Abs. 2 In einem notariell geschlossenen Vertrag ist folgendes festzuhalten:

○ Parteien des Vertrages (klar zu identifizieren durch Name, Steuer ID und Telefonnummer, Email Adresse der Forenapplikation)

○ Gegenstand des Vertrages

○ Folgen bei Nichteinhaltung des Vertrages (§4)

○ Kündigungsbedingungen des Vertrages

○ Die Unterschriften der Vertragspartner und des Notars

○ Nach der abschließenden Freigabe durch die Justiz, das Aktenzeichen welches die Justiz bereitstellt

Abs. 3 Beide Parteien haben das Dokument eigenhändig zu unterzeichnen und dem Notar vorzulegen.

Abs. 4 Änderungen des Vertrages bedürfen immer der Schriftform und erneutes beglaubigen des Notares und Prüfung der Justiz.

Abs. 5 Änderungen werden erst rechtskräftig, nachdem diese von der Justiz abschließend bestätigt worden sind. Eine Bestätigung erfolgt immer schriftlich. Namensänderungen sowie Änderungen der Telefonnummern von einem der Vertragspartner sind davon ausgenommen.

Abs. 6 Sollte ein Vertragspartner seinen Namen oder die Telefonnummer ändern, ist eine unverzügliche Mitteilung an den Notar von Nöten, welcher die Justiz umgehend schriftlich in Kenntnis zu setzen hat.

Abs. 7 Jeder Notar ist dazu verpflichtet, bei auf einen Zeitraum begrenzten Verträgen, bis 48 Stunden nach Vertragsablauf eine Rückmeldung über den Verbleib des Vertrags an die Justiz zu hinterlassen. Geschieht dies nicht wird eine Verwaltungspauschale von 250.000 $ pro Vertrag fällig und der Vertrag geht in die Verwaltung der Justiz über.

Abs. 8 Die maximal gestattete Zinshöhe wird auf wöchentlich 25% oder über die gesamte Vertragslaufzeit 100% festgelegt.

§3 Archivierung

Abs. 1 Der Vertrag darf von Notaren archiviert und auf unbestimmte Zeit gespeichert werden. Die Justiz archiviert ebenfalls den Vertrag in den Staatsarchiven auf unbestimmte Zeit um eine mögliche Manipulation des Vertrages auf gesetzeswidriger Ebene entgegenzuwirken.

Abs. 2 Die Zustellung des Vertrages sowie justizielle beglaubigte Änderungen des Vertrages obliegt dem Notar, nachdem dieser den gültigen Vertrag von der Justiz erhalten hat, und wird den Parteien per E-Mail zugestellt.

§4 Vertragliche Rechtsfolgen und Pflichten

Abs. 1 Sämtliche Rechtsfolgen und deren Umgang sind beim Erstellen des Vertrages festzuhalten.

Abs. 2 Streitwerte und etwaige Nominalwerte sind schriftlich zu erfassen und klar zuzuordnen.

Abs. 3 Konsequenzen, Ansprüche und Haftungsklauseln bei Verletzung der Vertragspflicht sind klar zu deklarieren.

Abs. 4 Wird der Vertrag durch ein Betrugsversuch verletzt, wie das Ändern des Namens ohne den Notar zu informieren wird dieses gemäß StGB strafrechtlich verfolgt.

Abs. 5 Sollte der Notar seiner Meldepflicht und/oder Sorgfaltspflicht nicht nachkommen kann auch dieser dafür belangt werden.

Abs. 6 Sollte einer der Vertragspartner durch einen Visumsentzug der Regierung des Landes verwiesen werden, obliegt es dem zuständigen Richter, ob die Pfändungsfrist als gegenstandlos einzustufen ist.

Abs. 7 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Gewerben und Unternehmen sind gültig, solange sie nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Verstöße gegen AGB können zivilrechtlich belangt werden. Ein Verstoß gegen AGB liegt vor, wenn eine Vertragspartei die Vereinbarung nicht einhält.

§5 Vertragsverletzung

Abs. 1 Sollten die durch den §4 festgelegten Vertragspflichten verletzt werden, so gilt es diese einzufordern. Einzufordernde Ansprüche aus den festgelegten Vertragspflichten können von der Gegenpartei eingefordert werden.

Abs. 2 Gibt es zwischen den Parteien keine Einigung, kann eine Klage bei der Justiz eingereicht werden, dieses erfolgt durch geprüfte Rechtsvertretung.

Abs. 3 Mögliche Konsequenzen, die eine Übernahme der Justiz nach sich ziehen sind:

○ Gerichtsverhandlung über das Urteil bei Uneinigkeit der Parteien

○ Pfändungen von Kontoguthaben

○ Pfändung in Form von Sachwerten

○ Zwangsversteigerung

§6 Durchführungswege bei Vertragsverletzung

Abs. 1 Pfändungsanträge sind von der Richterschaft zu prüfen und zu beschließen. Die Durchführung und Vollstreckung im Rahmen des richterlichen Beschlusses obliegt dem Parlament.

Abs. 2 Pfändungsanträge können maximal die Höhe der geforderten Gesamtschuld, die durch den abgeschlossenen Vertrag entstanden sind, von der Rechtsvertretung des Gläubigers oder dem Gläubiger selbst, bei dem zuständigen Notar eingefordert werden. Dieser Überprüft den Antrag und reicht diesen bei der Justiz ein. 

Abs. 3 Sollten dem Schuldner genügend Gelder zur Verfügung stehen, sind diese einer Pfändung vorzuziehen.

Abs. 4 Pfändungen umfassen nicht nur Gelder, sondern können auch im Eigentum befindliche Sachwerte umfassen.

Abs. 5 Beträge, die als Überschüsse aus Pfändungen erzielt werden, sind dem Schuldner auszuzahlen.

Abs. 6 Zwangsversteigerungen von unbeweglichem Eigentum werden von der jeweiligen zuständigen Behörde vollstreckt.

Abs. 7 Sollte die Pfändung der Gelder und Sachwerte nicht die Gesamtschuld tilgen können, fungiert der Notarielle Vertrag zeitgleich als Schuldtitel und die Gesamtschuld kann zu einem späteren Zeitpunkt nachträglich und schrittweise Gepfändet werden.   

§7 Kündigung

Abs. 1 Der Vertrag kann mit der im Vertrag festgelegten Frist gekündigt werden.

Abs. 2 Ein grundsätzlich befristeter Vertrag läuft zum Fristende aus und bedarf keiner gesonderten Kündigung.

Abs. 3 Außerordentliche Kündigungen sind nur im Einvernehmen von beiden Parteien möglich und benötigen einen Notar zur Aufhebung. Unter besonderen Umständen ist ein Richter dazu befähigt den Vertrag, vorzeitig ohne Zustimmung, aufzuheben.

Abs. 4 Die Aufhebung oder Kündigung des Vertrages muss vom Notar, innerhalb von 48 Stunden, an die Justiz übermittelt und von dieser schriftlich bestätigt werden.

Abs. 5 Die Kündigung ist erst rechtswirksam mit abschließender schriftlicher Bestätigung an den Notar von Seiten der Justiz.

Abs. 6 Etwaige Sonderkündigungsklauseln unterliegen den etwaigen Bestimmungen des Vertrages.

Abs. 7 Im Falle einer Gesetzeswidrigen Handlung, die Bestandteil des Vertrages ist, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht Gesetzeswidrig war, obliegt es der Richterschaft über deren weitere Gültigkeit oder vorzeitiger Kündigung zu entscheiden

Abs. 8 Wenn der Darlehensnehmer die Summe vorzeitig auslösen kann und der Darlehensgeber nicht anzutreffen (72 Stunden keine Erreichbarkeit) ist, kann der Darlehensnehmer die Summe an den Notar übergeben. Dies muss vom Notar fotokopiertechnisch dokumentiert werden.

§8 Auskunftsrecht und Mitteilungspflicht

Abs. 1 Der Notar kann, auf Verlangen des Kreditgebers, schriftlich bei der Justiz anfragen, ob der Kreditnehmer bereits laufende Kreditverträge hat, um die Bonität des Kreditnehmers einschätzen zu können. Diese Anfrage kann auch im Bezug auf Immobilien gestellt werden

Abs. 2 Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf eventuell bestehende Schuldtitel oder bestandene Zwangsvollstreckungen.

Abs. 3 Der Notar ist verpflichtet, bei Erfüllung, Kündigung oder Aufhebung der Verträge die Justiz binnen 48 Stunden über die Erfüllung schriftlich zu unterrichten.

§9 Datenschutz

Abs. 1 Die Regierung ist ermächtigt, die personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Archivierung der eingereichten Verträge abfallen, unbegrenzt zu speichern, zu verarbeiten und an befugte Dritte weiter zu reichen.

Abs. 2 Berechtigte Dritte im Sinne des §9 Abs. 1 ZV sind die im Vertrag stehenden beteiligten, die nicht für die Regierung arbeiten.

Familienrecht

Allgemeines Vorwort

Der Familienname ist geschützt und kann nur in Zusammenhang mit einer Scheidung, Hochzeit, Verwitwung oder einer Adoption geändert werden. In besonderen Fällen hat die Regierung die Befugnis diese Regelung auszusetzen. Die Genehmigung eines Namens obliegt der Regierung. Das erfolgt durch den Regierungsbeamten und ist nur legitim sofern die beteiligten Familienmitglieder vor Ort sind.

Eine Namensanpassung kann unter gewissen Voraussetzungen durch die Regierung forciert werden.

§1 Eheschließungen

Abs.1 Das Recht auf Eheschließung kann nicht aufgrund von ethnischen oder politischen Gründen verwehrt werden.

Abs.2 Die Mündigkeit, eine Ehe einzugehen, tritt mit dem 18ten Lebensjahr ein. Eine Ehe vor dem 18ten Lebensjahr kann nur mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten rechtswirksam geschlossen werden.

Abs. 3 Die Verwandtenehe, die Eheschließung zwischen leiblichen Verwandten aufsteigender Linie, ist nicht gestattet.

Abs. 4  Sollte sich eine Person bereits in einer rechtmäßigen Ehe befinden, kann keine neue Ehe geschlossen werden. 

Abs. 5 Die Informationen die für eine Eheschließung erforderlich sind, sind von einem Standesbeamten zu prüfen. Für den Hintergrund der Eheschließung sind dem Standesbeamten sämtliche erforderliche Informationen zur Verfügung zu stellen.

Abs. 6 Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung erfüllt sind. Der Standesbeamte muss seine Mitwirkung in jedem Fall verweigern, wenn:

  1. ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit befindet oder vorübergehender eine Störung der Geistestätigkeit vorliegt;
  2. sich ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht bewusst ist, dass es sich um eine Eheschließung handelt;
  3. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;
  4. wenn der Standesbeamte begründete Zweifel am guten Willen hinter der Eheschließung hat.

Abs. 7 Das Standesamt kann, zur Prüfung der Voraussetzungen, eine Wartezeit von 6 Wochen veranlassen.

Abs. 8 Gegen einen Negativbescheid, von Seiten des Standesbeamten, kann innerhalb von 7 Tagen Einspruch bei der Justiz eingereicht werden.

§2 Annullierung einer geschlossenen Ehe

Abs.1 Eine Geschlossene Ehe kann von Seiten des Staates annulliert werden.

Abs.2 Der Standesbeamte kann ohne Zustimmung der Eheleute eine Ehe annulieren, wenn diese rückwirkend für ungültig erklärt wird.

Abs.3 Die Annullierung einer Ehe durch das Standesamt kann nur stattfinden wenn diese durch einen Trugschluss, Täuschung oder unter unrechtmäßigen Umständen geschlossen wurde. 

Abs.4 Die Kosten für eine Annullierung werden vom Standesamt getragen.

§3 Scheidung einer geschlossenen Ehe

Abs. 1 Eine Scheidung kann beim Standesamt von beiden und/oder einem Ehepartner eingereicht werden.

Abs. 2 Sollte nur einer der Ehepartner auffindbar sein und/oder die andere Partei die Zustimmung einer Scheidung verweigern so obliegt es dem Standesamt den Sachverhalt ohne die andere Partei umzusetzen.

Abs. 3 Es obliegt dem Standesamt den Sachverhalt im Falle der Abwesenheit oder bei fehlender Zustimmung des zweiten Ehepartners, zu prüfen und diesen schnellstmöglich mit einem tragbaren Ergebnis abzuschließen.

Abs. 4 Sofern ein Ehevertrag vorliegt wird dieser als Grundlage für die Gütertrennung und die Trennung der Vermögenswerte verwendet. Sollte ein solcher fehlen, so können keine Ansprüche auf Gütertrennung und /oder Ausgleich der Vermögensverhältnisse gestellt werden. 

Abs. 5 Die Kosten für eine Scheidung werden bei der Scheidung automatisch vom Standesamt vom Konto des Beantragenden abgebucht.

§4 Adoption

Abs.1 Jeder volljährige Bürger hat das Recht eine andere Person zu adoptieren.

Abs.2 Die Durchführung einer Adoption obliegt dem Beamten der Regierung.

Abs.3 Eine Adoption zieht die Verpflichtung mit sich, dass der Nachname der zu adoptierenden Person, dem Adoptierenden angeglichen wird oder dieser als Doppelname geführt wird.

Abs.4 Jede Adoption ist schriftlich und nachvollziehbar im Regierungsarchiv festzuhalten. Das Protokoll muss folgende Punkte enthalten:

  1. Vollständigen Namen der zukünftigen Eltern oder Elternteils
  2. Vollständigen Namen und Telefonnummer des zu Adoptierenden
  3. Das Datum der Adoption
  4. Den Namen des ausführenden Regierungsbeamten

Abs.5 Ansprüche auf das Zeugnisverweigerungsrecht können nur nach staatlich genehmigter und eingetragener Adoption geltend gemacht werden.

Abs.6 ENTFÄLLT

§5 Annullierung einer Adoption

Abs.1 Eine der folgenden Auflagen muss erfüllt sein um eine Adoption zu annullieren:

  1. Antrag des volljährigen Adoptierten oder
  2. Antrag der Eltern oder
  3. schwere Verletzung der Fürsorgepflicht in Verbindung mit Aufforderung zu Straftaten

Abs.2 Die Annullierung einer Adoption kann nur durch einen Richter ausgesprochen werden.

Abs.3 Innerhalb einer Frist von 7 Tagen kann eine Revision gegen die Annullierung der Adoption beim Justizministerium eingelegt werden.

Abs.4 Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

Abs.5 Jede Annullierung muss auf der Adoptionsurkunde mit Begründung, Datum und ausführenden Beamten festgehalten werden.

Abs.6 ENTFÄLLT

§6 Gebührenordnung

Abs.1 Die Gebühren für eine Änderung des Namens legt der Staat fest. Diese kann vorher beim bearbeitenden Regierungsbeamten erfragt werden.

Abs.2 ENTFÄLLT

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