§1. Allgemeine Bestimmungen:

Abs. 1 Das Steuern eines Luftfahrzeug ohne eine gültige Fluglizenz ist strafbar.

Abs. 1.1 Flugschein A: Gilt für Luftfahrzeuge der Klasse Kleinflugzeuge, welche mindestens 1 und maximal 2 Turboprop- oder Propellermotoren besitzen und ein Transportvolumen von 350 Kg sowie 28 Slots nicht überschreiten. Sowie Helikopter jeglicher Art, die ein Transportvolumen von 350 Kg sowie 25 Slots nicht überschreiten.

Abs. 1.2 Flugschein B: Gilt für Luftfahrzeuge ohne Beschränkung der Anzahl und Ausführung der Motoren, sowie ohne Beschränkung des Abfluggewichts oder Transportvolumens. Gilt nicht für Luftfahrzeuge, welche gemäß technischer Daten in Nr. 1 erfasst werden.

Abs. 2 Es gilt immer die gegenseitige Rücksichtnahme im gesamten Luftverkehr.

Abs. 3 Es gilt eine Mitführungspflicht für Verbandskasten und Reparaturkit im Laderaum für jedes Luftfahrzeug.

Abs. 4 Den Anweisungen der Air-Control ist immer folge zu leisten, diese gelten vorrangig zur LuftVo.

Abs. 5 Alle Luftfahrzeuge müssen über ein funktionsfähiges Radar, GPS-System, sowie eine amtliche Kennung verfügen.

Abs. 6 Beim Führen eines zivilen Luftfahrzeugs muss der Funkkontakt vom Cockpit zur Air-Control, jederzeit gewährleistet sein.

Abs. 7 Sofern ein ziviles Luftfahrzeug geführt wird, muss es für den Luftverkehr durch die Air-Control registriert werden. Ausnahme hierbei ist Abs. 9

Abs. 8 Vor jedem Start- und Landevorgang ist eine Genehmigung der Air-Control einzuholen. Dies gilt nicht für Helikopter.

Abs. 8.1 Von der Regelung von Abs. 8, sind Wasserflugzeuge die auf offenen Gewässern landen ausgenommen.

Abs. 8.2 Bei einer Notlandung ist zwingend folgendes zu beachten:

Ein Notfall, welcher Gefahr für Leib und Leben darstellt und eine sofortige Landung erfordert, muss vorliegen.
Die Air Control ist über die Notsituation umgehend zu informieren.

Abs. 9 Sollte die Air-Control nach 3 Funksprüchen, im Intervall von je 60 Sekunden, nicht erreichbar sein, so kann der Start oder die Landung selbstständig erfolgen. In diesem Fall gilt das Betreten, Verlassen und die Benutzung des Luftraums auf eigene Gefahr.

Abs. 10 Sollte ein Start oder eine Landung ohne Air-Control durchgeführt werden, gilt hierbei nur nach Sicht zu fliegen und sich mit anderen Piloten über den Luftverkehrsfunk auszutauschen.

Abs. 11 Sollte im späteren Verlauf des Fluges die Air-Control wieder besetzt sein, so ist das zu führende Luftfahrzeug bei dieser nachträglich zu registrieren.

Abs. 12 Flugzeuge oder Helikopter die bei Nacht oder schlechten Sichtverhältnissen genutzt werden müssen Begrenzungsleuchten oder Landelichter vorweisen.

Abs. 13 Das Führen eines Luftfahrzeuges unter Einfluss von Drogen und/oder Alkohol ist verboten.

Abs. 14 Die Mindestflughöhe beträgt 100 m (328 ft). Diese darf ausschließlich bei Landungen unterschritten werden. Luftfahrzeuge staatlicher Behörden sind von der Einhaltung der Mindestflughöhe befreit, sofern die Unterschreitung für eine bevorstehende Maßnahme zwingend notwendig ist.

§2. (Luftfahrzeuge) Verhalten auf dem Flughafengelände:

Abs. 1 Luftfahrzeuge haben auf den Airports immer Vorfahrt, sind aber Gleichrangig zueinander. Siehe §7 StVO.

Abs. 2 Luftfahrzeuge dürfen im Hangar oder auf dem Vorfeld des Terminals abgestellt werden, solange sie keine Rollwege, sowie Start- und Landebahnen blockieren.

Abs. 3 Wenn eine rote Runway Markierung vorhanden ist, muss an der unmittelbar nächsten gelben Linie gehalten werden.(Gilt nur bei Start und überqueren der Pisten auf dem LSIA)

Abs. 4 Vor der Start- und Landebahn muss immer gehalten werden.

Abs. 5 Start und Landebahn müssen so schnell wie möglich geräumt werden. Nach dem Landen gelten die gelben Querlinien nicht, sodass die Bahn geräumt werden kann.

Abs. 6 Nach dem Abheben muss der Kurs umgehend angepasst werden, sodass der restlichen Flugverkehr nicht behindert wird.

§2.1 Regelungen der Start- und Landebahnen:

Abs. 1 Die Air-Control kann kurzfristige Änderung vornehmen und den registrierten Luftfahrzeuge eine andere Start- oder Landebahn zuweisen.

  1. Regelung der Start und Landebahnen am LSIA (Los Santos International Airport)

Die Landebahn 21 ist nur für Notlandungen und als Reserve für die Air Control zu benutzen.

Start- und Landebahn am LSIA

2. Regelung der Start und Landebahnen am Sandy Shores Airfield

Start- und Landebahn am SAF

Regelung der Start und Landebahn am Grapeseed Airfield:

Start- und Landebahn am GSAF

  1. Regelung der Start und Landebahn der Frachtinsel

Die Start und Landebahn kann beidseitig genutzt werden

  1. Regelung der Start und Landebahn des Fort Zancudo
  • Das Landen im Fort Zancudo ist ausschließlich mit Genehmigung gestattet.
  • Sollte dies dennoch ohne Genehmigung erfolgen, muss mit dem Beschuss seitens der Army gerechnet werden.
  • Auf dem Gebiet des Fort Zancudos darf sich nur über die Taxiways und ausschließlich in Begleitung eines Fahrzeuges der US Army bewegt werden.
Start- und Landebahnen auf dem Gebiet der U.S. Army

§2.2 Regelungen für Helikopter:

Abs. 1 Es darf nur auf gekennzeichneten Landeflächen für Helikopter gelandet werden.

Abs. 2 Bei Ausnahmegenehmigung der Regierung darf auch auf anderen Flächen, die der Genehmigung entsprechen, gelandet werden.

§3. (Straßen- und Sonderfahrzeuge) Verhalten auf dem Flughafengelände:

Abs. 1 Das Flughafengelände zählt als innerorts, man darf nur die gekennzeichneten Straßen befahren, sowie eine Geschwindigkeit von 100 km/h nicht überschreiten.

Abs. 2 Es ist nicht gestattet mit Straßenfahrzeugen und Sonderfahrzeugen (Sonderfahrzeuge sind: z.B. der Caddy, Traktor, etc) auf dem Flughafengelände, außerhalb der gezeichneten Straße gefahren werden.

Ausnahmen gelten bei:

An-/Abfahrt auf Parkflächen
Flughafenpersonal

§4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Abs. 1 Luftfahrzeuge dürfen im öffentlichen Luftraum nur in Betrieb genommen werden, wenn sie zum Luftverkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag vom Department of Public Order and Safety (DPOS) oder dem Department Motors Vehicles (DMV ) erteilt. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens und der Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung (Anmeldeschein).

Abs. 2 Über die Zulassung eines Luftfahrzeugs wird entweder von dem DPOS, dem DMV oder der Regierung entschieden und nach den folgenden Punkten geregelt:

1.) Nach dem Erwerb eines Luftfahrzeugs ist der Eigentümer innerhalb von 5 Tagen dazu verpflichtet ein amtliches Kennzeichen beim DPOS oder dem DMV zu beantragen.

2.) Hierbei ist jedem freigestellt, ob ein von der Behörde erteiltes Kennzeichen, oder ein Wunschkennzeichen angebracht wird.

3.) Der Kaufvertrag ist bis zur Zulassung stets mitzuführen.

4.) Wenn ein Luftfahrzeug unangemeldet auf öffentlichem Gelände steht, ohne Besitzer in der Nähe, sich aber der Kaufvertrag im Kofferraum befindet, verliert dieser seine Gültigkeit (für diesen Moment) und darf durch die Exekutive, mittels Parkkrallen, bewegungsuntauglich gemacht werden.

5.) Ein Kennzeichen ist unzulässig, sofern es eine oder mehrere der folgenden Punkte enthält:

Das Wunschkennzeichen enthält unerlaubte Kürzel gemäß der offiziellen Kennzeichen-Blacklist
Es steht ein ausschlaggebender Grund einer Freigabe entgegen
6.) Das Missachten der Anmeldefrist kann mit der Beschlagnahmung des Fahrzeuges, einer Freiheits- und/oder Geldstrafe gemäß Strafkatalog (StVO) geahndet werden.

§5 Flugverbotszonen / Gesperrter Luftraum

Abs. 1 In den rot gekennzeichneten Bereichen gilt ein Verbot für alle zivilen Flugobjekte. Staatliche Luftfahrzeuge dürfen nur mit Anmeldung die Bereiche passieren.

Flugverbotszonen / Gesperrter Luftraum


Stand 27.11.2020

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