§1 Hausrecht

Abs. 1 Die Befehlsgewalt sowie das Hausrecht im Staatsgefängnis obliegt der U.S. Army
Abs. 2 Soweit keine Soldaten der U.S. Army im Dienst sind, fällt das Hausrecht an das Los Santos Police Department und das Federal Investigation Bureau. Für das Handeln dieser, wird die dort agierende Behörde selbst verantwortlich gemacht.

§2 Verordnungen für Inhaftierte

Abs. 1 Inhaftierte haben sich an die Anweisungen der in §1 Abs. 1 und 2 genannten Behörden zu halten.
Abs. 2 Inhaftierte haben sich dauerhaft im Innenhof aufzuhalten, sofern keine anderen Anweisungen vorliegen.
Abs. 3 Inhaftierte können das Privileg erhalten, sich im Südhof aufzuhalten, jedoch müssen Sie dort dauerhaft vom Tower aus sichtbar sein.
Abs. 4 Inhaftierten ist der Zutritt zu den blau lackierten Infrastrukturen (Treppen) strengstens Verboten.
Abs. 5 Inhaftierte haben sich von jeglichen Elektronischen Infrastrukturen fern zu halten.
Abs. 6 Der Besitz von elektronischen Geräten, Stich-, Hieb- sowie Schusswaffen, Seilen und Reparatur Kits ist strengstens Untersagt.
Abs. 7 Inhaftierte die gegen die oben genannten Absätze verstoßen, können in Einzelhaft verwiesen werden.

§3 Externe Zutritte / Besucher

Abs.1 Inhaftierte ab einer Haftzeit von mindestens 60 Einheiten, dürfen für die Dauer von 30 Minuten Besuch empfangen.
Abs. 2 Inhaftierte ab einer Haftzeit von mindestens 120 Einheiten, dürfen für die Dauer von 60 Minuten Besuch empfangen.
Abs. 3 Bei Fehlverhalten des Inhaftierten können durch nach §1 Abs. 1 – 2 befugte Beamte das Besuchsrecht verwehren.
Abs. 4 §3 Abs. 1 – 2 können durch externe Umstände zeitweise – jedoch nicht dauerhaft – außer Kraft gesetzt werden.
Abs. 5 Besucher dürfen keinerlei Mobilfunkgeräte, Stich-, Hieb- sowie Schusswaffen, Seilen und Reparatur Kits mitbringen.
Abs. 6 Besucher dürfen dem Inhaftieren Lebensmittel, Hygieneartikel oder sonstige Geschenke welche nicht gegen §5 Abs. 5 verstoßen mitbringen.

§4 Kraft- & Luftfahrzeug Verordnung

Abs. 1 Jeglichen Luftfahrzeugen, mit Ausnahme der des SWATS und der United States Army, ist der Zutritt in den Luftraum des Staatsgefängnisses strengstens untersagt.
Abs. 2 Jeglichen Kraftfahrzeugen, ist der Zutritt in den inneren Sicherungsbereich des Staatsgefängnisses strengstens untersagt, solange kein ersichtlichen Grund vorliegt.
Abs. 3 Auf dem gesamten Gelände des Staatsgefängnisses gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung von maximal 50 km/h.

§5 Verhalten und Ordnungsmaßnahmen

Abs. 1 §1 Abs. 1 – 2 genannte Beamte sind dazu verpflichtet ein neutrales und unparteiisches Verhalten gegenüber den Inhaftierten aufzuweisen.
Abs. 2 Bei einem Verstoß gegen die Hausordnung behält sich der Generalstab das Recht vor, einzelnen Beamten den Wachdienst im Staatsgefängnis zu verwehren.
Abs. 3 Bei massiven Verstößen gegen die Hausordnung behält sich der Generalstab das Recht vor, einzelnen Beamten den Wachdienst im Staatsgefängnis zu verwehren und das Federal Investigation Bureau über den Verstoß zu informieren.
Abs. 4 Der Generalstab behält sich das Recht vor, einzelnen Beamten den Wachdienst im Staatsgefängnis zu verwehren, sofern der Reibungslose Ablauf des Staatsgefängnis oder der in § 1 Abs 1. genannten Behörde gestört wird.
Abs. 5 Inhaftierte die sich den Anweisungen der in §1 Abs. 1 – 2 genannten Beamten widersetzen, können durch die Nutzung von Einsatztechnischen- Selbstverteidigungsmitteln zur Kooperation gezwungen werden.
Abs. 6 Inhaftierte die sich den Anweisungen der in § 1 Abs. 1 – 2 genannten Beamten massiv widersetzen, können durch die Nutzung von letalen Einsatztechnischen – Selbstverteidigungsmitteln zur Kooperation gezwungen werden.
Abs. 7 Inhaftierte die sich der Haftmaßnahme gänzlich entziehen, sind mit letalen Einsatztechnischen-Selbstverteidigungsmitteln zu stoppen.
Abs. 8 Inhaftierte können; sofern die §5 Abs. 5 bis 7 zur Anwendung kommen, durch die in §1 Abs. 1 – 2 genannten Beamte eine Haftverlängerung erhalten.

§6 Arbeitsverordnung für Inhaftierte

Abs. 1 Inhaftierte haben die Möglichkeit, bei kooperativem Verhalten, während des Haftaufenthaltes verschiedenen Arbeiten oder sozialen Projekten nachzugehen.
Abs. 2 In § 1 Abs. 1 – 2 genannte Beamte können den Inhaftierten Artikel 6 Abs. 1 verweigern, sofern der Inhaftierte Fehlverhalten aufweist oder eine Gefahrenlage im Staatsgefängnis besteht.

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