–– Gewerberecht / Steuerrecht (GeSt) —

§1 Gewerbeanmeldung

Abs.1 Die Anmeldung eines Gewerbes ist für jeden verpflichtend, der einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnabsicht nachgeht, darunter fallen sämtliche Gewerbe sowie Kreditinstitute die Geld verleihen. Eine Gewerbeanmeldung muss vor dem Ausüben der gewerblichen Tätigkeit genehmigt worden sein. Ausgenommen von der Anmeldepflicht sind Autovermietungen, Tankstellen- und Ölpumpenbesitzer und Tattooshops.

Abs.2 Gewerbeanmeldungen werden vom Wirtschaftsministerium geprüft. Anmelderegularien werden vom Wirtschaftsministerium vorgegeben und definiert. Diese können beim Wirtschaftsministerium erfragt werden.

Abs.3 Das Wirtschaftsministerium kann Anträge nach eingehender Prüfung des Konzeptes begründet ablehnen. Ablehnungsgründe sind z.B.: nicht umsetzbare Geschäftsideen oder nicht ausführlich ausgearbeitete Konzepte.

Abs.4 Die Kosten für die Gewerbeanmeldung werden durch die Gebührenordnung §6 GeSt definiert und geregelt.

Abs.5 Eine Gewerbeanmeldung ist zwingend erforderlich, um gewerbliche Tätigkeiten auf öffentlichen Flächen oder vom Staat gepachteten Grundstücken nachzugehen.

Abs.6 Eine Gewerbeanmeldung muss zwingend den Namen des Gewerbes, den Namen des Geschäftsführers, des Vertreters, deren Telefonnummern, Sozialversicherungsnummern und ihre E-Mail Adressen beinhalten.

§2 Gewerbeabmeldung

Abs.1 Ein Gewerbe kann auf Antrag vom Inhaber beim Wirtschaftsministerium abgemeldet werden. Das Wirtschaftsministerium prüft das Gewerbe auf offene Positionen und stellt diese ggf. in Rechnung. Sollten alle offenen Forderungen beglichen sein, ist es die Aufgabe des Wirtschaftsministeriums das Gewerbe anschließend aufzulösen.

Abs.2 Es obliegt dem Wirtschaftsministerium, zwanghafte Liquidationen eines bestehenden Gewerbes durchzuführen, wenn die betreffende Partei ihrer Steuerpflicht nach §4 GeSt nicht nachkommt und diese grob verletzt.

Abs.3 Bei einer Liquidation wird das Gewerbe durch das Wirtschaftsministerium abgemeldet und dessen Eigentum veräußert. Die daraus resultierenden Erträge werden in Höhe der Steuerschuld einbehalten, darüber hinaus sind eingenommene Beträge, abzüglich Steuern, an den ehemaligen Gewerbeinhaber auszuzahlen.

Abs.4 Bei groben Verfehlungen, Inaktivität, verstöße gegen §1GeSt, §1 StGB, §4 StGB, §7 STGB jeweils im StGB (Strafkatalog), kann das Wirtschaftsministerium das Gewerbe ohne Zustimmung des Betreibers das Gewerbe des Beschuldigten abmelden.

Abs.5 ENTFÄLLT

§3 Rechtsanwaltskanzleien

Abs.1 Die Gründung einer Rechtsanwaltskanzlei setzt voraus, dass sich ein staatlich anerkannter Anwalt unter den Gründungsmitgliedern befindet. Eine Rechtsanwaltskanzlei verliert ihre Berechtigung, wenn kein staatlich anerkannter Anwalt mehr in der Kanzlei praktiziert.

Abs.2 Die Kontrolle und Überprüfung der anwaltlichen Tätigkeiten der Anwaltskanzleien obliegt dem Justizministerium. Die gewerbliche Aufsicht obliegt dem Wirtschaftsministerium.

Abs.3 Die Kosten für Gründung und Verwaltung einer Rechtsanwaltskanzlei erschließen sich aus §6 GeSt Gebührenordnung

Abs.4 Rechtsanwaltskanzleien unterliegen den gleichen Gewerberechten und Steuerpflichten wie angemeldete Gewerbe und sind als solche zu behandeln.

§4 Steuerpflicht

Abs.2 Sämtliche Erträge einer gewerblichen Tätigkeit im Staat San Andreas unterliegen der Besteuerung durch den Staat San Andreas.

Abs.3 Zur Feststellung der Steuerlast und den erwirtschafteten Beträgen ist die Vorlage des Wirtschaftsministeriums zu verwenden, welche auf Anfrage beim Wirtschaftsministerium ausgehändigt wird. Alle formlosen Erklärungen werden abgelehnt und gelten als nicht eingereicht. Die Gewerbetreibende sind verpflichtet, sich selbstständig an das Wirtschaftsministerium zu wenden um die Vorlage zu erhalten.

Abs.4 Der Steuersatz ist variabel und wird vom Wirtschaftsministerium festgelegt.

Abs.5 Die Vorlage für das Ermitteln der Steuerlast ist mit bestem Wissen und Gewissen auszufüllen. Dem Wirtschaftsministerium sind bei einer Prüfung sämtliche Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen.

Abs.6 Im Falle einer nicht eingereichten Buchführung oder bei Verweigerung der Auskunft über die Umsätze obliegt es dem Wirtschaftsministerium, den Umsatz zu schätzen und anhand dieser Zahl die zu zahlenden Steuern festzusetzen.

Abs.7 Wird nach einer Steuerschätzung festgestellt, dass die Umsätze höher sind als diese angegeben wurden, so ist der versäumte Betrag nachzuzahlen. Hierfür können Konten eingefroren und Gelder/Güter beschlagnahmt werden.

Abs.8 Dem Wirtschaftsministerium ist es vorbehalten, ein Mahnverfahren einzuleiten, bevor etwaige Maßnahmen zur Zwangsabmeldung oder Liquidation von Gewerben getroffen werden. Fristen und Mahngebühren sind §6 GeSt Gebührenordnung zu entnehmen.

Abs.9 Nach Einreichen von absetzungsfähigen Ausgaben ist es möglich, nach vorheriger Absprache den Betrag auf maximal 12 nachfolgende Kalenderwochen abzuschreiben.

§5 Steuerhinterziehung

Abs.1 Wer vorsätzlich seine Buchführung zurückhält oder diese nicht an das Wirtschaftsministerium übermittelt, Erträge/Einkommen verschweigt oder zurückhält oder wer Erträge aus Verkäufen nicht beim Staat anzeigt um einen finanziellen Vorteil zu erlangen, macht sich der Steuerhinterziehung strafbar.

Abs.2 Es obliegt dem Wirtschaftsministerium, die Umstände der Betriebsstätte auf etwaige Verfehlungen zu prüfen und diese Prüfung ggf. mit der Justiz durchzusetzen. Im Rahmen einer Prüfung sind den Behörden sämtliche Warenbestände und Räumlichkeiten zugänglich zu machen und auf Verlangen sämtliche Dokumente auszuhändigen.

Abs.3 Steuerhinterziehungen sind bei der Abteilung Wirtschaftskriminalität des Wirtschaftsministeriums der Regierung anzuzeigen.

Abs.4 Sämtliche Ansprüche auf hinterzogene Steuern bleiben unberührt vom Maß der Strafe, diese werden gesondert behandelt. Hinterzogene Steuern sind in vollem Maße nachzuzahlen. Hierfür können Konten eingefroren und Gelder/Güter beschlagnahmt werden.

Abs.5 Eine Steuerschätzung nach §4 Abs. 5 GeSt schützt nicht vor §5 GeSt und ist gesondert zu behandeln.

Abs.6 Der Abteilung Wirtschaftskriminalität des Wirtschaftsministeriums ist es gestattet, bei dem Verdacht einer Straftat sowie bei dem Handel mit Werteigentum (z.B. Immobilien/Häuser/KFZ), Nachforschungen zur Herkunft und Verlauf von Geldmitteln anzustellen.

§6 Gebührenordnung

Abs.1 Folgende Gebühren werden für Dienstleistungen des Gewerbeamtes notwendig:

  • Gewerbeanmeldung – 15.000$
  • Gewerbeabmeldung – kostenfrei
  • Änderung Gewerbe – kostenfrei
  • Eintragung einer Kanzlei – 100.000$
  • Eintragung neuer Mitarbeiter einer Kanzlei – 30.000$
  • Erwerb der Notarberechtigung (Kanzlei) – 250.000$
  • Eintragung als freier Anwalt – 60.000$

Abs.2 Die Gebühren einer Gewerbeanmeldung sind im Beisein eines Mitarbeiters des Wirtschaftsministeriums an die Staatskasse zu entrichten. Gebühren für Eintragungen in die Anwaltskammer sind im Beisein eines Justizbeamten zu entrichten.

Abs.3 Das Mahnwesen des Wirtschaftsministeriums gilt wie folgt:

  • Mahnstufe 1 | 3 Arbeitstage 5% pro versäumten Tag
  • Mahnstufe 2 | 3 Arbeitstage 10% pro versäumten Tag
  • Mahnstufe 3 | 3 Arbeitstage 15% pro versäumten Tag

Die prozentualen Mahngebühren bemessen sich an dem übermittelten/geschätzten Umsatz und der daraus resultierenden Steuerlast. Eine Mahnung gilt als zugestellt, sobald diese per E-Mail versendet wurde. Der Gewerbetreibender befindet sich ab dem 3. Tag nach der Zustellung des Steuerbescheides im Verzug.

Abs.4 Für die Vergabe der einzelnen Mahnstufen nach Abs. 3 dieses Gesetzes ist keine gesonderte Benachrichtigung nötig. Die Mahnstufen sind nacheinander zu vergeben.

Abs.5 Nach jeder KW (Kalenderwoche) sind die Gewerbetreibenden verpflichtet, die Steuern von der letzten KW bis zum Mittwoch der neuen KW an das Wirtschaftsministerium selbstständig zu übergeben. Sollte bis dahin nicht die offene Zahlung beglichen sein, tritt die 1. Mahnstufe in Kraft wie in Abs. 3 ausgeschrieben.

§7 Widerspruch

Abs.1 Gegen Entscheidungen des Wirtschaftsministeriums kann schriftlich Widerspruch bei der Justiz eingelegt werden.

Abs.2. Ein Widerspruch in Bezug auf einen Steuerbescheid ist dann zulässig, wenn er innerhalb von 1 Woche nach Zustellung des Steuerbescheid eingelegt wird. Ein Steuerbescheid gilt als zugestellt, wenn dieser per E-Mail zugestellt wurde.

Abs.3 Der Widerspruch gegen einen Mahnbescheid ist dann zulässig, wenn er innerhalb von 3 Tagen nach Zustellung des Mahnbescheides eingelegt wird.

Abs.4 Für den Widerspruch nach §7 GeSt ist das Justizministerium zuständig.

§8 Werbung

Werbung in der GeBay-App Kategorie “Gewerbe” darf ausschließlich von Beschäftigten der offiziell beim Wirtschaftsministerium angemeldeten Gewerben geschaltet werden. Zuwiderhandlungen können strafrechtlich verfolgt werden.

§9 Gewerbekontrollen

Wie in der Anmeldung eines jeden Gewerbes niedergeschrieben, kann es jederzeit zu Kontrollen durch das Wirtschaftsministerium kommen. Dem Wirtschaftsministerium ist daher eine aktuelle Mitarbeiterliste bei jeder Kontrolle vorzulegen. Mit stichprobenartigen Personenkontrollen im laufenden Betrieb auf illegale Gegenstände ist zu rechnen.

§10 Verkaufsstände

  • Für den Betrieb eines Verkaufsstandes gelten die in §§ 1-9 GeSt genannten Regularien nicht. Es werden automatisch über das Kassensystem in den Verkaufsständen Steuern in Höhe von 20% abgeführt. 
  • Das Wirtschaftsministerium behält sich das Recht vor, Verkaufsstandbetreiber anzuweisen, Preise der angebotenen Waren zu regulieren oder Waren aus dem Sortiment zu nehmen.
  • Zuwiderhandlungen können mit einem täglich verhängbaren Ordnungsgeld in Höhe von $10.000 geahndet werden.

Gültig ab:

27.01.2024 00:01

Loading