§ 1 Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

Abs. 1 Begriffsdefinitionen

1. Jagd: Jagd ist das Aufspüren, Verfolgen und Erlegen von Wild durch Jäger.

2. Jäger: Als Jäger gilt jede Person, die aktiv und bewaffnet Jagd betreibt.

3. Jagdwild: Alle Wildtiere, welche zum Zwecke der Ressourcengewinnung gejagt werden.

4. Wildtier: Alle in der freien Natur herumlaufenden Tiere.

5. Schongebiet: Bereich in dem die Jagd verboten ist.

6. Fischerei: Bezeichnet das Fangen und Züchten von Wasserlebewesen.

7. Wilderei: Als Wilderei bezeichnet man das Jagen entgegen der Vorgaben der §§ 2, 4 und 7

8. Jagdgut: Erlegtes Jagdwild.

9. Ranger: Ranger sind für Kontrolle und Einhaltung des JFG zuständig.

10. Schonzeiten: Zeiten für bestimmte Gebiete in denen bestimmtes Wildtier nicht bejagt werden darf.

11. Haustier: zahmes , nicht frei lebendes Tier.

Abs. 2 Die erlassenen Gesetze gelten auf dem gesamten Hoheitsgebiet des Staates San Andreas inklusive aller offenen Gewässer bis zu einer Entfernung von vier Kilometern zur Küste.

§ 2 Schongebiete

In folgenden Bereichen ist die Jagd nicht gestattet:

  • Naturschutzgebiete
  • bewohnbare Gebiete

§ 3 Geschützte Arten

Abs. 1 Das Jagen und Fangen von folgenden geschützten Tierarten ist strengstens untersagt:

  • Löwen
  • Panther
  • Leoparden
  • Delfine
  • Blauwale
  • Killerwale
  • Biber

Abs. 2 Das Töten des Wappentiers des Staates (Biber) wird mit dem terroristischen Akt (§7 Abs. 4 StGB) geahndet.

§ 4 Voraussetzungen für die Jagd

Abs. 1 Das Jagen ist ausschließlich mit der vom Department of Parks and Recreation gestellten Ausrüstung (Muskete und Jagdmesser) erlaubt. Das Verwenden von anderen Waffen oder Hilfsmitteln ist nicht gestattet. Das Führen der gestellten Ausrüstung innerhalb von Schongebieten wird als Waffendelikt geahndet.

Abs. 2 Jeder Jäger muss in Besitz einer gültigen Jagdlizenz sein.

Abs. 3 Jeder Jäger muss während der Ausübung der Jagd krankenversichert sein.

Abs. 4 Jeder Jäger muss im Besitz eines gültigen Waffenscheins sein.

§ 5 Anspruch auf Jagdgut

Das Eigentum an Jagdgut geht auf den Jäger über, welcher ein Tier zuerst gesetzeskonform verletzt hat.

§ 6 Notwehr/Nothilfe

Abs. 1 Sobald das Leib oder Leben einer Person von einem Wildtier/Haustier unmittelbar gefährdet wird, ist es dieser Person gestattet diese Gefahr mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln abzuwehren.

Abs. 2 Absatz 1 gilt auch für Dritte die einer Person Hilfe leisten.

Abs. 3 Wilde Ratten dürfen auf Privatgrundstücken, staatlichen Einrichtungen sowie Gewerbegrundstücken straffrei vertrieben und/oder beseitigt werden. Die höchstzulässige straffreie Methode stellt eine legale Schusswaffe dar. § 2 JFG sowie § 4 Abs. 1 S. 1 JFG werden hierbei außer Kraft gesetzt.

Abs. 4 Außerhalb der in § 6 Abs. 3 JFG genannten Örtlichkeiten dürfen Ratten weder vertrieben noch absichtlich verletzt werden.

§ 7 Verhaltenskodex

Abs. 1 Jeder Jäger hat sich während der Jagd stets so zu verhalten, dass andere und die Natur so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

Abs. 2 Jeder Jäger hat vor dem Schusswaffengebrauch sicherzustellen, dass keine Personen durch die Schussabgabe gefährdet werden.

Abs. 3 Jeder Jäger ist verpflichtet, stets seine Dokumente und Lizenzen für den Fall einer Kontrolle durch einen Beamten / Ranger bei sich zu tragen.

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