§1 Gültigkeit

Abs. 1 Das ArbSchG gilt für staatliche Organisationen, staatlich geförderte Gewerbe und angemeldete Gewerbe im Staat San Andreas.

§2 Dienstzeit für staatliche Organisationen

Abs. 1 Die verpflichteten Dienstzeiten können durch die Führung einer staatlichen Organisation vorgeschrieben werden.

Abs. 2 Sollte der Arbeitnehmer mehr als 28 Stunden in der Woche arbeiten, so fallen die mehr geleisteten Stunden unter den Punkt “Überstunden” (Abs. 3)

Abs. 3 Überstunden, welche durch Dienstzeiten verpflichtend sind, müssen wahrgenommen werden. Allerdings ist seitens der Leitung eine Freistellung von 50% der vorhandenen Überstunden zu gewähren. Ist nicht von einer Dienstzeit auszugehen und wird diese außerdienstlich wahrgenommen, so ist diese Zeit als Freistellung zu bewerten und die ggf. angefallenen Überstunden automatisch dadurch abzubauen.

Abs. 4 Während der Dienstzeit muss der Dienst ausgeführt werden. Längere Überschreitungen der Pausen müssen eine interne Sanktion mit sich bringen.

§3 Arbeitszeitregelung für staatlich geförderte Unternehmen

Abs. 1 Die Arbeitszeiten, für Mitarbeiter von staatlich geförderten Unternehmen, regelt jedes Unternehmen für sich.

Abs. 2 Mitarbeiter müssen über ihre Arbeitszeiten informiert werden.

Abs. 3 Die tägliche Arbeitszeit darf zu keinem Zeitpunkt so angesetzt werden, dass die Sicherheit oder Gesundheit von Mitarbeitern gefährdet wird.

Abs. 4 Nach 3 Stunden Arbeitszeit steht einem Mitarbeiter eine bezahlte Pause von 15 Minuten zu. Nach 6 Stunden kann eine Pause von maximal 30 Minuten gewährleistet werden.

Abs. 5 Bei Nichteinhaltung der Arbeitszeitregelung kann ein Bußgeld in Höhe von $50.000 durch die Justiz bzw. dem Wirtschaftsministerium verhängt werden.

§4 Kündigungsschutz

Abs. 1 Jede Kündigung muss innerhalb von 48 Stunden schriftlich ausgehändigt und mindestens 21 Tage schriftlich festgehalten werden. Beweise müssen in dieser Zeit abrufbar sein.

Abs. 2 Der Justiz müssen auf Anfrage die Gründe einer Kündigung sowie die Beweise offengelegt werden.

Abs. 3 Eine Kündigung bedarf einer Grundlage, diese muss notiert und aktenkundig hinterlegt werden.

Abs. 4 Es ist kein Kündigungsgrund, wenn eine Versetzung innerhalb der Staatsorganisationen gewünscht wird, sofern die Bewerbung 24 Stunden vorher der eigenen Leitungsebene gemeldet wird.

Abs. 5 Staatliche Organisationen können folgende Gründe für Kündigungen geltend machen:

  • unangebrachtes Verhalten, das mehrfach stattfindet oder so schwerwiegend ist, dass eine interne Sanktionierung nicht ausreichend ist.
  • Dienstpflichten mehrfach missachtet
  • Begehen einer Straftat oder ein Verstoß gegen interne Dienstvorschriften
  • unabgemeldetes Fernbleiben des Dienstes von mehr als 5 Tagen.
  • Integrität kann begründet nicht gewährleistet werden
  • Nichtbestehen der Probezeit, ohne Angabe von Gründen.

Abs. 6 Gewerbe oder staatlich geförderte Unternehmen haben bei der Begründung ihrer Kündigung freie Wahl, sofern ein nachvollziehbarer Grund vorliegt.

§5 Sperren

Abs. 1 Eine Sperre gilt für alle staatlichen Organisationen und wird seitens der Regierung dokumentiert.

Abs. 2 Sperren können nur durch die betroffene Leitungsebene (GOV ab Rang 11) einer staatlichen Organisation beantragt und müssen anschließend durch die Justiz überprüft werden. Bei Kündigungen, die auf §5 Abs. 15 & 16 StGB und §7 Abs. 2 StGB beruhen, ist die Leitungsebene (GOV ab Rang 11) dazu verpflichtet, innerhalb von 72 Stunden einen Antrag auf Berufssperre zu stellen.

Abs. 3 Gründe hierfür müssen der Justiz, jedoch nicht dem Beschuldigten, offen gelegt werden außer die Rechtsvertretung beantragt fristgerecht ein Verfahren

Abs. 4 Die Dauer einer Sperre muss festgelegt sein und darf 3 Monate nicht überschreiten.

Abs. 5 Personen dürfen für die Dauer der Sperre kein staatliches Dienstverhältnis eingehen. Leitungspersonen müssen sich vor Einstellung über eine Sperre informieren. Sollte zuwiderhandelt werden, wird diese Person fristlos entlassen, die Sperre verlängert und ggf. Sanktionen ausgesprochen.

Abs. 6 Sollte eine Berufssperre verhängt werden, muss die betroffene Person, nach Bestätigung der Justiz, innerhalb einer Frist von 7 Tagen schriftlich informiert werden.

Abs. 7 Unter besonderen Umständen ist es möglich, eine Verkürzung der Berufssperre zu beantragen. Die Entscheidung, diese zu verkürzen, obliegt dem Justizminister und in Vertretung der Richterschaft.

§6 Anfechtbarkeit

Abs. 2 Entfällt

Abs. 3 Im Fall einer Verhandlung gilt die StPO von San Andreas.

Abs. 4 Eine Wiedereinstellung oder eine Abfindung von maximal $1.000.000, welche durch den Arbeitgeber gezahlt werden muss, sind möglich.

Abs. 5 Sonstige Entschädigung regelt die StPO.

§7 Suspendierung aus staatlichen Organisationen

Abs. 1 Ein Richter sowie Oberster Richter kann für die Dauer der Ermittlungen die Suspendierung eines Staatsbeamten anordnen. Im Falle einer Anklage verlängert sich die Dauer der Suspendierung bis zur Urteilsfindung. Diese ist verpflichtend von der Direktion des FIBs durchzuführen. Eine Suspendierung, welche auf Anordnung eines Richters des Gerichtshofes erfolgt ist, kann beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.

Abs. 2 Suspendierungen ohne richterlichen Beschluss sind ungültig. (Ausnahmen regelt Abs. 3)

Abs. 3 Sollte keine der in Abs.1 angegebenen Personen erreichbar sein, eine Suspendierung jedoch zwingend notwendig sein, so darf die FIB Direktion diese aussprechen. Ein richterlicher Beschluss muss jedoch so bald wie möglich nachträglich erwirkt werden.

Abs. 4 Mit Beginn der Suspendierung werden dem Beamten Auflagen auferlegt, die für den Zeitraum der Suspendierung gültig sind. Diese Auflagen verbieten das in den Dienst gehen, die Nutzung von Dienstblättern/Dokumenten, Schlüsseln sowie Diensttelefonen der Behörden. Die Auflagen müssen bei der Suspendierung von der FIB-Direktion sinngemäß verlesen werden. Missachtet der suspendierte Beamte eine dieser Auflagen, so gilt dies als Missachtung polizeilicher Anweisung und ist gemäß §4 Abs. 4 StGB strafbar.

Abs. 5 Der Grund einer Suspendierung muss aktenkundig hinterlegt und auf Anfrage der Justiz offengelegt werden.

Abs. 6 Eine Suspendierung hat eine Gültigkeit von vier Wochen. Nach Ablauf dieser Frist muss entweder eine Anklage erfolgen oder ein erneuter Antrag auf Suspendierung eingereicht werden, welcher anschließend von der Richterschaft geprüft wird. Sollte keiner der vorherigen Bedingungen eintreffen, ist die Suspendierung aufzuheben.

Abs. 7 Leitungspersonen der staatlichen Organisation des Betroffenen müssen die Gründe für die Suspendierung offengelegt werden. Ausnahme hierbei ist, wenn eine laufende Ermittlung im Zusammenhang mit der Suspendierung im Gange ist.

Abs. 8 Sollte ein beschuldigter Beamter nach §5 Abs. 15 StGB oder §5 Abs. 16 StGB angeklagt werden und dieser ein Gerichtsprozess gem. §7 StPO einfordert, darf das Beschäftigungsverhältnis nur durch Zustimmung des zuständigen Richters mittels einer Suspendierung aufgelöst werden. Das normale Kündigungsrecht der Leitungsebene (GOV ab Rang 11) der jeweiligen Behörde bleibt davon unberührt.

§8 Bewerbungsverfahren

Abs. 1 Die Ablehnung einer Bewerbung muss begründet mindestens 30 Tage aktenkundig hinterlegt und auf Anfrage der Justiz offengelegt werden.

Abs. 2 Ablehnungsgründe müssen dem Bewerber offengelegt werden, es sei denn, laufende Ermittlungen würden hierdurch gefährdet oder eine Gefährdung der staatlichen Sicherheit kann nicht ausgeschlossen werden.

Abs. 3 Staatlich geförderte Gewerbe haben die Möglichkeit, vor Neueinstellungen, ein Führungszeugnis beim Wirtschaftsministerium anzufordern. Die Anfrage muss von der einzustellenden Person unterschrieben werden. Das Führungszeugnis beinhaltet alle vergangenen Verbrechen, die im System hinterlegt sind.

Abs. 4 Es ist der Leitung staatlicher Behörden gestattet, Informationen über das Führungszeugnis eines Bewerbers von der Leitstelle des Los Santos Police Departments einzuholen.

§9 Arbeitsverträge

Abs.1 Für jedes Arbeitsverhältnis außerhalb einer rein staatlichen Organisation ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag verpflichtend.

Abs.2 Arbeitsverträge müssen mindestens folgende Punkte enthalten:

  • Geschäftsbezeichnung, Geschäftsführung, Anschrift, Telefonnummer
  • Name des neuen Mitarbeiters, Sozialversicherungsnummer, Telefonnummer, Anschrift
  • Gehalts- oder Provisionsregelung
  • Arbeitszeitregelung

Abs.3 Arbeitsverträge müssen dem Wirtschaftsministerium in Kopie vorliegen und der Justiz auf Anfrage ausgehändigt werden.

§10 gesetzliche Vertretung

Abs.1 Die Geschäftsführung von staatlich geförderten Unternehmen und eingetragenen Gewerben ist vor dem Gesetz für ihr Unternehmen haftbar.

Abs.2 Die Geschäftsführung vertritt das Unternehmen/Gewerbe in allen rechtlichen Belangen und ist unterschrift- sowie anzeigeberechtigt.

Abs.3 Eine Prokura kann an Mitarbeiter vergeben werden und ist vom Wirtschaftsministerium in den Akten zu vermerken.

Abs.4 Eine Vollmacht zur Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten kann an einen staatlich anerkannten Anwalt bzw. einer eingetragenen Kanzlei übertragen werden. Dies muss dem Justizministerium innerhalb von 7 Tagen schriftlich bekanntgegeben werden.

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