Allgemeines Vorwort:

Das Beamtendienstgesetz zeigt die Rechte und Pflichten eines jeden Beamten auf.

Die Regelungen dieses Gesetzes gelten ergänzend zu allen veröffentlichten Gesetzen auf der Website der Regierung.

Behörden können ergänzende Dienstvorschriften festlegen. Jegliche Gesetze des Staates San Andreas haben jedoch im Konfliktfall Vorrang vor diesen.

Verstößt ein Beamter gegen dieses Gesetz, kann das bei der zuständigen Abteilung, der jeweiligen Behörde, gemeldet werden.

Definition:

Exekutivbeamter:

Exekutivbeamte sind Beamte, welche Vollzugsbefugnisse haben und im Auftrag des Staates agieren. Die Beamten vom Federal Investigation Bureau (FIB) und des Los Santos Police Departments (LSPD) haben volle Exekutivrechte. Die United States Army (U.S. Army) sowie der Secret Service der Regierung besitzen Teilexekutivrechte, abhängig von Ort und Defcon Stufe (gemäß § 3 Abs. 9 StGB AgB). Die Staatsanwaltschaft sowie die Abteilung für Wirtschaftskriminalität des Wirtschaftsministeriums besitzen Teilexekutivrechte im Rahmen ihrer berufsspezifischen Tätigkeiten.

Beamte / Staatsbeamte:

Alle Mitarbeiter staatlicher Behörden

Behörden:

LSPD

Los Santos Police Department

FIB

Federal Investigation Bureau

U.S. Army

United States Army

Dpos

Department of Public Order and Safety

LSMC

Los Santos Medical Center

DMV

Department of Motor Vehicles

GOV

Das Government besteht aus dem Parlament und den Mitarbeitern der Regierung, welche sich in folgende Abteilungen einteilen lassen:

Wirtschaftsministerium, Innenministerium, Justizministerium, Secret Service und die Verwaltung der Regierung.

Dienstausweis

Ausweisdokument eines Beamten zwecks Identifikation.

Verdachtsdefinitionen:

Anfangsverdacht

Das Vorhandensein eines schlüssigen Punktes, der das Vorhandensein einer Straftat vermuten lässt.

Hinreichender Tatverdacht

Die Verurteilung eines Beschuldigten wäre nach der Beweislage wahrscheinlich.

Dringender Tatverdacht

Die Verurteilung eines Beschuldigten wäre nach der Beweislage höchstwahrscheinlich.

Akute Bedrohung

Das unmittelbare Zielen mit einer angelegten Waffe auf Menschen.

Die unmittelbare Flucht bewaffneter Personen in eine als Deckung geeignete Umgebung trotz klarer Warnung.

Das Ankündigen von Waffengewalt jeder Art gegenüber Personen oder Fahrzeugen.

§1 Pflichten der Beamten:

Abs.1 Jeder Beamte ist dazu angehalten, angespannte Situationen deeskalierend zu behandeln.

Abs.2 Meldepflicht:

Beamte sind verpflichtet Straftaten zu melden sobald sie über diese in Kenntnis gesetzt wurden oder diese beobachtet haben.

Abs.3 Ausweispflicht der Beamten:

Ein Beamter ist verpflichtet, auf Verlangen seinen Dienstausweis in einer Diensthandlung Betroffenen vorzulegen, solange der Zweck der Diensthandlung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

Abs.4 Behandlungspflicht:

Mitarbeiter des LSMC haben die Pflicht, so schnell wie möglich, die Notrufe anzufahren und Patienten nach bestem Gewissen und Fähigkeiten zu behandeln. Sollte das medizinische Fachpersonal aufgrund von Fremdverschulden verhindert sein oder beim Ausführen der Pflicht behindert werden, kann der Beamte dafür nicht haftbar gemacht werden. Medizinisches Fachpersonal kann strafrechtlich nicht verfolgt werden, wenn der Patient trotz korrekter medizinischer Behandlung verstirbt.

Zu dem Punkt Fremdverschulden zählt auch die Teilnahme an Dienstbesprechungen und Ausbildungen/Fortbildungen, da diese zwangsweise erforderlich sind, um den Regeldienst ausüben zu können.

Beamte des LSMC und Feldsanitäter der U.S. Army haben die Pflicht, Notrufe, welche einen hochrangigen Beamten mit einer Sicherheitsfreigabe betreffen, zu priorisieren und zuerst anzufahren.

Abs.5 Exekutiver Staatsdienst

Um im exekutiven Staatsdienst den Rang 1 oder höher zu erreichen, ist der erfolgreiche Abschluss des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes vorausgesetzt.

Abs.6 Ein Beamter hat sich eigenständig zu jeder Zeit über eventuelle Gesetzesänderungen und neue Informationen zu informieren. Die Informationsweitergabe innerhalb einer Behörde obliegt der Leitung jener entsprechenden Behörde. Die Möglichkeit als Beamter §25 StPO in Anspruch zu nehmen ist nicht gegeben.

§2 Befugnisse der Beamten:

Abs.1 Platzverweise:

Ein Beamter kann auf Grundstücken innerhalb seiner Zuständigkeit einzelne Personen oder Personengruppen, zeitlich und örtlich, Zutrittsbeschränkungen erteilen, um Gefahren zu vermeiden, die Ordnung wiederherzustellen oder Einsatzwege zu räumen. Beamte des LSMC, der Exekutive und des Dpos sind dazu befugt, Personen von Unfallstellen zu verweisen.

Abs.2 Fesselung:

Beamte können Personen jederzeit durch den Einsatz von Handschellen, Tazer o.Ä. handlungsunfähig machen, wenn mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:

• Akute Bedrohungslage oder erhöhte Gefahr für den Beamten

• Bestehende Fluchtwahrscheinlichkeit.

• Bestehender Anfangsverdacht einer Straftat.

• Missachtung von Anweisungen oder vorsätzlicher Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.

Abs.3 Hilfsmittel:

Jeder Beamte ist speziell geschult, das Smartphone und das Funkgerät während seines Dienstes auch im Fahrzeug und im Einsatz zu benutzen. Somit ist jeder Beamte von §3 Abs. 10 StVO “Handynutzung während der Fahrt” des StGB ausgenommen.

Abs.4 Sonder- und Wegerechte

  1. Eindeutig durch Einsatzbeleuchtung und/oder Sirene kenntlich gemachte Fahrzeuge, welche von Beamten geführt werden, sind von der StVO befreit, müssen aber unter allen Umständen Gefahren für die Öffentlichkeit vermeiden. Alle Verkehrsteilnehmer müssen ihre Fahrt verlangsamen und Platz für die Einsatzkräfte schaffen. Bei Nichteinhaltung ist eine Ersatzzahlung für den Verlust oder die Beschädigung von Fahrzeugen oder Gegenständen pauschal ausgeschlossen. Ebenfalls sind nicht gekennzeichnete Dienstfahrzeuge der Exekutive von der StVO befreit, solange sie von Beamten geführt werden und sich in einem aktiven Einsatz befinden. Hier gilt die besondere Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer, da die Sonder- und Wegerechte nicht erkenntlich gemacht werden können.
  2. Angehörige des DPOS sind während eines Abschleppvorgangs von §4 Abs. 4 der StVO befreit.
  3. Beamte sind von § 4 Abs. 1. und §4 Abs. 2 StVO des StGB befreit, wenn die Missachtung dieser Paragraphen für die aktuelle Durchführung des Dienstes erforderlich ist. Beispiele hierfür sind Bergungsmissionen des DPOS oder Rettungsmissionen des LSMC sowie Flugprüfungen des DMVs. Des Weiteren sind Beamte des LSMC und der exekutiven Behörden von den § 4 Abs. 9, 10, 11 StVO des StGB befreit, solange sie sich in einem Einsatz befinden und eine aktive Gefahr für Leib und Leben besteht.

Abs.5 Straßensperren

Beamte sind dazu befugt, Straßensperren zu errichten, um Unfälle oder notwendige Arbeiten auf der Straße abzusichern. Diese sind so schnell wie möglich wieder zu entfernen, um den fließenden Verkehr so wenig wie möglich zu behindern.

Abs. 6 Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft ist dazu befugt, im Sinne der Anklageerhebung die Strafakten auf Bedarf zu bearbeiten und gemäß der StPO zu handeln.

Abs. 7 Mandate
Exekutivbeamte und Beamte mit Teilexekutivrechten dürfen in strafrechtlichen Verfahren nicht als Anwalt agieren, sie dürfen ausschließlich das Zivilrecht, das Arbeitsschutzgesetz, das Gewerbe- und Steuerrecht sowie das Grundgesetz vertreten. Beamte der Regierung dürfen nicht als Anwalt auftreten.

§3 Aufgaben der Exekutive

Abs 1. Die Exekutive hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, die nach den gültigen Gesetzen definiert sind.

  • Die Exekutive bildet nach §29 StPO die erste Instanz der Gerichtsbarkeit.
  • Die Exekutive hat ferner Aufgaben zu erfüllen, die durch andere Gesetze entstehen.
  • Die Exekutive leistet Vollzugshilfe für zivilrechtliche Urteile ordentlicher Gerichte. Aufgrund von Befangenheit darf ein Exekutivbeamter nicht die Strafverfolgung eigener Familienmitglieder durchführen, dabei ist zwangsweise ein unbefangener Beamter für die Strafverfolgung hinzuzuziehen.
  • Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Exekutive diejenige zu treffen, die dem Leben und Eigentum anderer am wenigsten schadet.
  • Exekutivbeamte sind verpflichtet, Straftaten zu verfolgen und zu ahnden. Ausgenommen hiervon sind die im § 14 der AgB im StGB genannten Tatbestände, sofern eine Verfolgung vom Betroffenen der Straftat ausdrücklich nicht erwünscht ist.

Abs. 2 Ergänzende Aufgabengebiete für Exekutivbeamte des FIB sind wie folgt:

  • Die Beamten des FIB wachen über die ordnungsgemäße Ausführung des Dienstes eines jeden Beamten. Die Dienstausübung von Beamten des Justizministeriums darf nicht überwacht werden.
  • Die Beamten des FIB kontrollieren die Bearbeitung der Beschwerden der einzelnen Behörden und gewährleisten somit eine neutrale Beurteilung.
  • Die Beamten des FIB stellen in besonderen Fällen Einsatzleitungen für Großeinsätze zur Verfügung.



§4 Allgemeine Befugnisse eines Exekutivbeamten

Die Exekutive kann grundsätzlich notwendige Maßnahmen treffen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, solange keine gesonderten Regelungen bestehen.

Abs.1 Auskunfts- und Identitätsprüfungsrecht

Ein Exekutivbeamter hat die Befugnis, Personen hinsichtlich ihrer Personalien zu kontrollieren. Zu den Personalien zählen: der Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift und der Arbeitsort/Arbeitgeber.

Sofern der Anfangsverdacht einer Straftat besteht, ist die Exekutive berechtigt, vom Verdächtigen Fingerabdrücke zu nehmen. Sofern die Person noch nicht gefesselt ist, stellt die dafür erforderliche Fesselung weder eine Festsetzung noch eine Festnahme nach § 18 (2) StPO dar und sie ist, sofern keine Gründe entgegenstehen, schnellstmöglich wieder zu lösen.
Die Exekutive darf die Identität und die Gültigkeit gesetzlicher Dokumente jeder Personengruppen zu jeder Zeit feststellen und kontrollieren.
Das LSPD hat die Pflicht, den Bürgern von San Andreas, bei persönlicher Vorsprache und Anfrage am Mission Row Police Department, den Status ihrer Strafakte mitzuteilen.
Dies beinhaltet:

  • alle zur Last gelegten Tatvorwürfe
  • Die Gesamthöhe der Geld und Haftstrafe

Folgendes ist nicht Teil der mitzuteilenden Strafakte:

  • interne Informationen
  • Angaben zu laufenden Ermittlungen

Abs.2 Kontrollpunkte / Checkpoints

  1. Die Exekutive hat das Recht, Kontrollstellen/Checkpoints zu errichten. Bei diesen Checkpoints dürfen Personen sowie Fahrzeuge auf das Vorhandensein von illegalen Waffen, Gegenständen oder Substanzen kontrolliert werden.
  2. Eine Kontrollstelle besteht hierbei aus mindestens acht Beamten und muss durch Blockaden und weitere Mittel baulich so abgetrennt werden, dass die Kontrollstelle klar definiert und für Zivilisten ersichtlich ist.
  3. Unter Verantwortung und Aufsicht der Exekutivbehörden dürfen Checkpoints nach §4 Abs.2.1 BDG ebenfalls durch die U.S. Army durchgeführt werden.
  4. Die Army kann außerhalb von Los Santos, innerhalb des Staates San Andreas, eigenständig Checkpoints durchführen. Dieser muss von einem Richter, Justizminister oder alternativ falls nicht erreichbar, von einem Parlamentarier genehmigt werden. Die Besetzung der fest eingerichteten Checkpoints bedarf keiner weiteren Genehmigung.

Abs.3 Offenes Tragen von Waffen

Exekutivbeamte dürfen, sofern es so von einem leitenden Beamten vorgegeben ist bzw. es die Situation vorschreibt, jederzeit ihre Dienstwaffe zum Eigen- und Fremdschutz offen tragen.

Der Einsatz von privaten Waffen im Dienst wie z.B. Gusenberg ist nicht gestattet (Ausnahme: Marksmanpistol). Wer den Dienst antritt, hat lediglich die vom Staat gestellten regulären Waffen zu tragen.

Abs.4 Einsatz tödlicher Schusswaffen

Der Einsatz der Schusswaffe ist gestattet um:

  1. eine akute Bedrohung für das eigene Leben oder das Leben Dritter abzuwenden.
  2. Flüchtende Fahrzeuge können mit Waffengewalt gestoppt werden, insofern von dem Fahrzeug eine potenziell tödliche Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht und durch einen Schuss keine Gefahr für Insassen eben jener Fahrzeuge besteht.
  3. Auf die Insassen von Fahrzeugen kann nur gewirkt werden, wenn das Fahrzeug als Waffe genutzt wird oder selbst eine tödliche Gefahr darstellt oder bewaffnet ist.

Abs.5 Einsatz weniger tödlicher Systeme

Der Einsatz weniger tödlicher Waffen(z.B. Tazer, Gummigeschosse) ist gestattet um:

  1. Akute Bedrohungen zu bekämpfen
  2. non-letalen Widerstand zu bekämpfen
  3. die Flucht eines Verdächtigen zu unterbinden.

Abs. 6 Erweiterte Befugnisse für Exekutivbeamte des FIB

  1. Den Beamten des FIB ist die Einsicht in interne Beschwerdefälle zu gewährleisten, eine Autorisierung des FIB Beamten muss durch die FIB Direktion, im Auftrag der Regierung, erfolgen und ist hierfür zwingend erforderlich.
  2. Sollte Punkt 1 erfüllt sein, ist der FIB Beamte berechtigt, zusammen mit der Abteilung der jeweiligen Behörde die Beschwerde zu bearbeiten und einen Konsens zu treffen. Dieser Konsens ist dann bindend umzusetzen.
  3. Den Beamten des FIB ist das Recht der Einsatzleitung für Einsätze stets einzuräumen.

§5 Handeln auf Anordnung

Jeder Beamte hat gemäß den Anordnungen seines Vorgesetzten zu handeln, außer hierdurch wird geltendes Recht verletzt.
Autorität muss seriös ausgeübt werden. Die menschliche Herabsetzung unterstellter Kollegen widerspricht staatlicher Kultur.

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