Allgemeine Regelungen

§1 Geltungsbereich

Die Strafprozessordnung (StPO) gilt für alle strafrechtlichen Prozesse und Vollstreckungen sowie Gerichtsverhandlungen im Staate San Andreas. Sie ist verpflichtend für alle am Verfahren und an den Ermittlungen beteiligten Personen, Institutionen und Behörden.

§2 Verfahren bei Zustellungen

Abs. 1 Die Zustellung von Entscheidungen und sonstigem Schriftverkehr ordnet der vorsitzende Richter an. Das Sekretariat des Justizministeriums ist dafür verantwortlich, die Zustellung umzusetzen.

Abs. 2 Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlasst. Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in der Gerichtsverhandlung betreffen oder wenn höchste Eile geboten ist.

Abs. 3 Das Absenden von Ladungen und Schriftstücken, die per E-Mail versandt werden, gelten zum Zeitpunkt des Absendens als zugestellt.

Abs. 4 Zustellungen werden dem Adressaten via E-Mail übermittelt, sofern die Kontaktdaten bekannt sind. Zur Feststellung der Kontaktdaten kann eine Vorladung versendet werden.

§3 Fristen

Abs. 1 Die Berechnung und Angabe von Fristen erfolgt immer in Tagen oder Stunden.

Abs. 2 Bei der Berechnung einer Frist wird der Tag der Bekanntgabe nicht eingerechnet.

Abs. 3 War jemand ohne Verschulden verhindert eine Frist einzuhalten, so erhält das Versäumnis rückwirkend heilende Wirkung, sofern dies unmittelbar nach Beseitigen der Verhinderungsgründe dem Sekretariat des Justizministeriums mitgeteilt wurde.

Abs. 4 Im Zweifel entscheidet die Richterschaft, ob der Verhinderungsgrund akzeptiert wird.

§4 Keine Strafe ohne Gesetz

Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit durch die begangene Tat vor ihrer Ausführung gesetzlich bestimmt war.

§5 Verjährung

Straftaten verjähren nicht.

§6 Untersuchungshaft

Abs. 1 Kann von den Exekutivbeamten im LSPD-Zellentrakt verhängt werden insofern Abs. 2 in Kraft tritt

Abs. 2 Der Beklagte hat das Recht, die Untersuchungshaft zu beantragen, wenn die vorgeworfenen Straftaten bei mindestens 50 Hafteinheiten liegen sowie das Recht auf Rechtsvertretung in Anspruch genommen wurde (die Selbstvertretung zählt in diesem Fall auch) und von §26 der StPO Gebrauch gemacht wurde.

Abs. 3 Die Untersuchungshaft beginnt, sobald die Beteiligten gemäß §26 StPO vor Ort sind.

Abs. 4 Entfernt sich der Tatverdächtige aus dem Zellentrakt des LSPDs und entfernt sich mehr als 20 Meter von den zuständigen Exekutivbeamten, wird die Untersuchungshaft abgebrochen und die Akte ist um den §6 Abs. 1 StGB “Gefangenenbefreiung – Flüchtiger” zu erweitern.

Abs. 5 ENTFÄLLT

Abs. 6 Es werden maximal 60 Hafteinheiten angerechnet.

Abs. 7 Es müssen immer mindestens 10 Hafteinheiten der vorgesehenen Strafe bestehen bleiben.

Abs. 8 Während der Untersuchungshaft ist an der Aufklärung der Vorwürfe mitzuwirken. Wird dies unverhältnismäßig lange von der Verteidigung oder dem Tatverdächtigen hinausgezögert, steht es dem zur Fallüberprüfung gemäß §26 StPO hinzugerufenen Beamten zu, die Untersuchungshaft nicht weiter anzurechnen. Die Verteidigung oder der Tatverdächtige muss hierauf hingewiesen werden, um noch einmal die Gelegenheit zur Mitwirkung zu erhalten.

§7 Justiz

Abs. 1 Tatverdächtigen steht auf Antrag der Verteidigung/Selbstverteidigung ein Gerichtsprozess zu, wenn:

  • Gemäß §12 StPO eine Kaution hinterlegt werden kann und
  • das Justizministerium das Personal für einen Gerichtsprozess stellen kann und
  • dem Täter eine Gesamthaftstrafe von mindestens 75 Hafteinheiten vorgeworfen wird oder
  • der Tatbestand der Korruption oder des schweren Dienstvergehens vorgeworfen wird.

Abs. 2 Liegt die Haftstrafe unter 75 Hafteinheiten, obliegt es der Justiz dem Tatverdächtigen das Recht auf einen Gerichtsprozess zu zusprechen.

Abs. 3 Sollte eine Beschuldigter Gebrauch von einer Fallüberprüfung nach §26 STPO nehmen, so kann er keinen Gerichtsprozess nach §7 STPO anstreben. Sollte ein Gerichtsprozesses nach §7 STPO angestrebt werden, so verfällt das Recht auf eine Fallüberprüfung nach §26 STPO.

§8 Begriffsdefinition

Oberster Gerichtshof: Gericht, das durch die Obersten Richter geleitet wird. Siehe §29 Abs.1 Punkt 1.3

Oberster Richter: Höchster Richter des Staates San Andreas.

Strafgericht: Gerichtsverhandlung, die durch einen Richter geleitet wird.

Richterschaft: Die Richterschaft besteht aus allen ernannten Richtern.

Staatsanwaltschaft: Die Staatsanwaltschaft besteht aus allen Staatsanwälten.

Justizbeamte: Alle Beamte des Justizministeriums.

Hauptverhandlung: Gerichtsverhandlung in einem Gerichtssaal.

Revision: Die Revision bildet die letzte Möglichkeit, ein rechtsfehlerhaftes Urteil anzufechten. Zuständig für die Revision ist gemäß §29 StPO die nächsthöhere Instanz. Dabei werden die Urteile – anders als bei der Berufung – nur auf Rechtsfehler geprüft. Neue Tatsachen oder eine eigene Beweiswürdigung nimmt der zuständige Gerichtshof nicht mehr vor.

Berufung: Berufung ist ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung oder gegen die Entscheidung der Strafvollzugsbehörden. Der Fall wird durch die nächsthöhere Instanz gemäß §29 StPO überprüft und zieht ggf. eine erneute Beweisaufnahme und Tatsachenfeststellung mit sich.

Nebenklage: Anschlussklage an die Hauptklage, die von einer dritten Partei beantragt wird.

Strafvollzugsbehörde: LSPD, FIB, so wie nachfolgende Behörden im Rahmen ihrer teilexekutiven Aufgabenwahrnehmung: Abteilungen Staatsanwaltschaft und Abteilung Wirtschaftskriminalität des Wirtschaftsministeriums, Secret Service der Regierung, U.S. Army

Akte in Klärung setzen: Eine Strafverfolgung temporär aussetzen

Strafverfolgung und Rechte

§9 Beweisführung und Ermittlung

Abs. 1 Zur Klärung der Beweislage sind alle rechtlich geregelten Ermittlungsmaßnahmen zulässig. Die rechtlichen Bestimmungen sind im Beamtendienstgesetz definiert. Als Beweise sind hierbei alle zur Überführung des Täters nützlichen Informationen zu werten wie beispielsweise Zeugenaussagen, Geständnisse oder physische Beweismittel.

Abs. 2 Beweismittel, welche aus Gesetzesverstößen stammen, sind als unzulässig zu werten. Eine Berücksichtigung ist untersagt.

Abs. 3 Zu Ermittlungszwecken kann, nach einem Überfall auf Einrichtungen wie das Human Labs, Maze Bank in Del Perro, Staatsbank, Waffenkonvois, Militärabstürze oder auch den Juwelier, die Staatsanwaltschaft oder die ermittelnde Exekutivbehörde einen Durchsuchungsbeschluss bei einem Richter, Justizminister, Obersten Richter oder alternativ, falls nicht erreichbar, bei einem Parlamentarier beantragen.

Abs. 4 Der zuständige Richter kann einen Durchsuchungsbefehl aussprechen, wenn der Verdacht auf Vertuschung in einer Strafsache vorliegt. Die Vollstreckung hat durch die Exekutivbehörden zu erfolgen.

Abs. 5 Bei der besonderen Bedeutung der potentiellen Aussage eines Zeugen kann ein Richter oder Oberster Richter einen Haftbefehl zur Vorführung des Zeugen erlassen.

Abs. 6 Sämtliche Ermittlungen, die unter Geheimhaltung des Federal Investigation Bureau fallen, werden durch die zuständigen Verantwortlichen (Leitung des Geheimdienstes, stv. Leitung) genehmigt. Diese Genehmigung bedarf keiner Veröffentlichung.

Abs. 7 Durchsuchungsbeschlüsse, welche aufgrund eines Angriffs auf das Human Labs, des Staudamms, des Waffentransports oder auf Militärabstürze genehmigt werden und durch das FIB geleitet werden, dürfen durch die Army vollstreckt werden. Die Army erhält für diesen Einsatz, unabhängig von der aktuellen Defcon Stufe, volle Exekutivrechte.

Abs. 8 Eine Zeugenaussage, die von einem Justizbeamten (4+) oder Exekutivbeamten (4+) verschriftlicht wurde, erhält Ihre Gültigkeit vor dem Gerichtshof, auch wenn diese nicht durch den Zeugen unterschrieben wurde.

Abs. 9 Ein Widerruf der Aussage oder eine erneute Aussage ist bis zur Bekanntgabe des Prozesstermins möglich.

Abs. 10 Zeugenaussagen, die nicht von einem in Abs. 8 erwähnten Beamten verschriftlicht worden sind, werden erst als Beweismittel betrachtet, wenn diese von einem Notar beglaubigt wurden.

§10 Regelung für Durchsuchungsbeschlüsse

Abs. 1 Personenbezogener Durchsuchungsbeschluss

Ein personenbezogener Durchsuchungsbeschluss richtet sich gegen eine Einzelperson und kann bei einem hinreichenden Tatverdacht oder Verstößen gegen das BtMG und/oder StGB beantragt werden. Eine Ausnahme stellt die Neueinstellung einer Person dar, welche in der Vergangenheit aktiv mit Gewalt gegen den Staat handelte und das Arbeitsverhältnis bei einer staatlichen Behörde beginnt. Die Gültigkeit beträgt maximal 7,5 Stunden und darf in dieser Zeit maximal 1x geltend gemacht werden.

Abs. 2 Gruppenbezogener Durchsuchungsbeschluss.

Ein gruppenbezogener Durchsuchungsbeschluss richtet sich gegen eine Personengruppe und kann bei einem dringenden Tatverdacht oder Verstößen gegen das BtMG und/oder StGB beantragt werden. Die Gültigkeit beträgt maximal 7,5 Stunden und darf in dieser Zeit maximal 1x geltend gemacht werden.

Abs. 3 Die in Abs. 1 und Abs. 2 beschriebenen Durchsuchungsbeschlüsse wirken sich grundsätzlich nur auf Personen aus, können aber auf Fahrzeuge und Immobilien ausgeweitet werden.

Abs. 4 Die Ausstellung eines Durchsuchungsbeschlusses erfordert den Antrag der Direktion des FIBs oder eines Staatsanwalts.

Abs. 5 Die Ausstellung eines Durchsuchungsbeschlusses obliegt der Richterschaft (Richter, Oberster Richter). Ist kein Richter erreichbar, kann stellvertretend ein Durchsuchungsbeschluss vom Justizminister oder Parlamentarier ausgestellt werden.

Abs. 6 Ist keiner der Personen nach Abs. 5 in der Lage, den Antrag auf einen Durchsuchungsbeschluss in akzeptabler Zeit zu bearbeiten, kann dieser von einem Direktionsmitglied des FIBs ausgesprochen werden. Dieser wird nachträglich durch die in Abs. 5 genannten Personen auf Rechtmäßigkeit geprüft.

Abs. 7 Ein bereits abgelehnter Beschluss darf nicht mit identischen Gründen erneut beantragt werden. Ein neuer Tatverdacht rechtfertigt die Beantragung.

Abs. 8 Personenbezogene Durchsuchungsbeschlüsse, welche aufgrund des Verdachts der Geldwäsche angefordert werden, können ohne Genehmigung der Justiz vollzogen werden. Auf Anfrage der Justiz müssen die Gründe jedoch vorgelegt werden.

Abs. 9 Die Gründe zur Beantragung eines Durchsuchungsbeschlusses dürfen nicht älter als 72 Stunden sein.

Abs. 10 Ein globaler Durchsuchungsbeschluss richtet sich gegen eine Personengruppe und darf nur erwirkt werden, wenn die Arbeit der Staatsbehörden durch Einsatz von Gewalt massiv behindert wird. Die Gültigkeit beträgt maximal 5 Tage.

Abs. 11 Ein globaler Durchsuchungsbeschluss ermächtigt Beamte des FIBs und LSPDs jederzeit, Angehörige der beschuldigten Personengruppe zu durchsuchen. Razzien sind im Abstand von 7,5 Stunden während des genehmigten Zeitraums zulässig.

Abs. 12 Ein globaler Durchsuchungsbeschluss darf einmalig um 4 Tage verlängert werden, insofern weitere, schwerwiegende Verstöße gegen das StGB von der betroffenen Personengruppe begangen worden sind.

Abs. 13 Ein globaler Durchsuchungsbeschluss erfordert die Zustimmung des Chief of Police des LSPDs sowie des Parlaments. Bei Abwesenheit sind die jeweiligen Stellvertreter zuständig. Außerdem muss der globale Durchsuchungsbeschluss zwangsweise vom Acting Director des FIBs beantragt werden. Ist dieser über einen längeren Zeitraum nicht erreichbar, hat dieser vorher seine Stellvertretung zu informieren und zu bevollmächtigen.

§11 Haftbefehle

Abs. 1 Bei einem dringenden Tatverdacht, dass der Beschuldigte

sich der Strafverfolgung entziehen will oder
eine Straftat verschleiern oder
eine weitere Straftat plant oder
gegen das Leben eines Zeugen vorgehen oder
eine terroristische Aktionen auf staatliche Institutionen plant,

kann ein vorläufiger Haftbefehl durch einen Richter ausgestellt werden.

Abs. 2 Ein vorläufiger richterlicher Haftbefehl kann bis zur Sicherung der Beweise oder dem Abwenden der Gefahr verhängt werden.

Abs. 3 Die Kommunikation des Beschuldigten kann während der Haft durch die Justiz oder die Exekutive eingeschränkt werden.

Abs. 4 In einem Haftbefehl müssen die Gründe der Ausstellung erläutert werden.

Abs. 5 Die Haft muss schnellstmöglich beendet oder die reguläre Haftzeit verhängt werden. Hierfür sind alle gesetzlich zugelassenen Mittel erlaubt und die volle Unterstützung der Exekutivbehörden verpflichtend.

Abs. 6 Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Exekutivbehörden können einen Haftbefehl bei der Richterschaft beantragen. Eine erneute Beantragung mit identischen Gründen ist ausgeschlossen.

§12 Kaution

Abs.1 Sofern durch Ermittlungen oder die Festsetzung durch eine Exekutivbehörde, ein Tatverdächtiger Straftaten beschuldigt wird, die gem. §7 StPO ein Recht auf eine Gerichtsverhandlung nach sich ziehen, kann bis zu dem eigentlichen Gerichtsprozess eine Kaution in doppelter Höhe der “Kosten für den Aufenthalt” (Bußgeld) hinterlegt werden.

Abs.2 Die Kaution ist nicht bar zu übergeben, sondern direkt an die Staatskasse (OOC: /spende Betrag) zu überweisen.

Abs.3 Die Überweisung ist fotokopiertechnisch durch den Beschuldigten und den Exekutivbeamten festzuhalten. Der Zahlungsnachweis ist an die Justiz zu übersenden. Die aktuelle Akte ist dem Tatverdächtigen daraufhin durch die jeweilige Exekutivbehörde unverzüglich zu löschen, die eingetragenen Tatbestandsvorwürfe von dem Exekutivbeamten fotokopiertechnisch zu dokumentieren.

Abs. 4 Wird bis zur Durchführung der Gerichtsverhandlung durch den Beschuldigten eine Straftat begangen, so gilt die Kaution als verwirkt. Der Beschuldigte ist ohne das Recht auf einen Gerichtsprozess gemäß dem eigentlichen Tatvorwurf zur Strafvollstreckung in die jeweilige Haftanstalt zu überführen.

Abs. 5 Wird bis zur Durchführung der Gerichtsverhandlung keine Straftat durch den Beschuldigten verübt, so ist diesem der gesamte Kautionsbetrag ohne Abzüge durch den Justizminister nach der Urteilsverkündung zu erstatten.

Abs. 6 Sollte eine Hauptverhandlung durch §43 oder §44 StPO ersetzt werden, so ist dem Beschuldigten die bereits gezahlte Kaution ohne Abzüge durch den Justizminister nach der Urteilsverkündung zu erstatten.

Abs. 7 ENTFÄLLT

§13 Haftminderung

Abs. 1 Haftzeiten von Insassen können in begründeten Einzelfällen von Soldaten der Military Police und der Direktion des Federal Investigation Bureaus oder von Justizbeamten Rang 5+ gemäß den Regelungen nach Abs. 3, 4 und 7 reduziert werden.

Abs. 2 Anträge auf Verkürzung der Haftzeit eines Insassen können von der Rechtsvertretung bei einem Justizbeamten Rang 5+ oder vom Insassen selbst bei einem Soldaten der Military Police gestellt werden.

Abs. 3 Das Erlassen von über 30 Hafteinheiten durch einen Soldaten der Military Police bedarf der Genehmigung eines Justizbeamten Rang 5+. Sollte keiner verfügbar sein, kann eine Genehmigung auch von einem Mitglied des Generalstabs erteilt werden.

Abs. 4 Bei Hafterlass durch die Direktion des Federal Investigation Bureaus müssen erhebliche beweisrelevante Informationen über Straftaten Dritter offenbart werden (sogenannte Deals). Die Geheimhaltungsstufe des Deals obliegt der Direktion des Federal Investigation Bureaus.

Abs. 5 Haftzeiten von Tatverdächtigen können in begründeten Einzelfällen von Exekutivbeamten oder Justizbeamten Rang 5+ gemäß internen Vorgaben reduziert werden. Es gelten die in Abs. 6 und 7 festgehaltenen Regularien.

Abs. 6 Anträge auf Haftminderung eines Tatverdächtigen können von der Rechtsvertretung bei einem Justizbeamten Rang 5+ oder vom Tatverdächtigen selbst bei einem Beamten des LSPD Rang 3+/FIB Rang 2+/ ARMY Rang 4+ gestellt werden.

Abs. 7 Jeglicher Hafterlass über 15 Hafteinheiten muss für 14 Tage dokumentiert werden.

§14 Schadensersatz

Abs. 1 In einem Urteil einer Hauptverhandlung oder eines Schnellverfahrens, kann eine Entschädigung für den oder die Geschädigten auf Antrag verhängt werden.

Abs. 2 Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach Art und Höhe der Verletzungen des Geschädigten und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten.

Die Höhe ist auf maximal $200.000 pro Person begrenzt.

Abs. 3 Die Übernahme der Anwaltskosten eines zu unrecht Angeklagten, bis zu einer Höhe von maximal $50.000 pro Person, können beim Justizministerium beantragt werden.

Abs. 4 Ein zu Unrecht inhaftierter Bürger kann bei nachgewiesener Unschuld eine Haftentschädigung von $600 pro Hafteinheit und die Rückzahlung der Strafe beantragen.

Abs. 5 Sollte sich eine Suspendierung oder Kündigung als ungerechtfertigt herausstellen, kann ein Verdienstausfall von $100.000 pro Tag beantragt werden. Dieser Verdienstausfall wird aus der Staatskasse bezahlt.

§15 Begnadigung

Abs. 1 Nach einer rechtskräftigen Verurteilung hat der Angeklagte das Recht, einen Antrag auf Begnadigung beim Parlament von Los Santos zu stellen. Das Parlament hat das Recht, den Antrag ohne Begründung abzulehnen.

Abs. 2 Das Parlament ist dazu ermächtigt, rechtmäßig verurteilte Personen zu begnadigen.

Abs. 3 Ein Antrag auf Begnadigung muss von einer Rechtsvertretung des Betroffenen bei der Regierung eingereicht werden. Dieser Antrag muss anschließend innerhalb von 5 Tagen bearbeitet werden. Das Urteil muss schriftlich erfolgen.

§16 Rechtsfolgen

Abs. 1 Um eine Straftat zu ahnden, darf ein Beamter mit Exekutivrechten Geld- und Freiheitsstrafen im Sinne des Strafkatalogs erteilen.

Abs. 2 Exekutivbeamte haben das Recht, Fahr-, Jagd-, Taxi- und/oder Waffenlizenzen (nur beim Gebrauch von Schusswaffen) im Sinne des Strafkatalogs einzuziehen und/oder zeitliche Beschränkungen ebenjener zu erteilen sowie persönlichen Besitz, das zu einem Rechtsbruch beigetragen hat, zu beschlagnahmen oder im Anschluss zu vernichten.

Abs.3 ENTFÄLLT

Abs. 4 Bei hinreichendem Verdacht haben Exekutivbeamte folgende Sonderrechte:

  • Durchführung von Leibesvisitationen
  • Durchsuchung von Privateigentum
  • Vorläufiges Festhalten des Verdächtigen bis zu einer Klärung eines Sachverhaltes
  • Durchsuchungen von beschlagnahmten Fahrzeugen sind ebenfalls im Sinne des Strafkatalogs zulässig

Abs. 5 ENTFÄLLT

Abs. 6 ENTFÄLLT

Abs. 7 ENTFÄLLT

Abs. 8 Ein Arbeitgeber hat das Recht, einen Mitarbeiter für maximal vier Wochen zu beurlauben. Gründe hierfür müssen auf Nachfrage der Justiz offengelegt werden.

Abs. 9 Aus Straftaten unrechtmäßig erlangte Geldmittel (z.B. Lösegeld aus einer Geiselnahme, Verkaufserlöse, …) können durch Justizbeamte nach der rechtskräftigen Verurteilung abgeschöpft werden.

Abs. 10 Die Suspendierung eines Beamten kann nur von den folgenden befugten Behörden beantragt werden:

  • Staatsanwaltschaft
  • Direktion des Federal Investigation Bureau
  • Korruptionsabteilung des Federal Investigation Bureau

§17 Rechtsmittel

ENTFÄLLT

§18 Rechte des Beklagten

Abs. 1 Definitionen
Beschuldigter:
Ein Beschuldigter im Sinne dieses Paragraphen ist eine Person, welche sich in einer von Exekutivbeamten durchgeführten oder angeordneten Maßnahme befindet und deren Verurteilung nach der Beweislage wahrscheinlich wäre.


Abs. 2 Ein Beschuldigter einer Straftat hat folgende Rechte, welche zu Beginn der Verhaftung sinngemäß von Exekutivebeamten mitgeteilt werden müssen, auch ohne dass der Beschuldigte danach ausdrücklich verlangt. In Gefahrensituationen kann dies zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, spätestens vor Ankunft im Staatsgefängnis (vor dem Betreten des Inhaftierungsraums), oder vor Betreten des Zellentraktes oder einem der Verhörräume des Mission Row Police Departments.

  • Das Recht, keine Angaben zu den Tatvorwürfen machen zu müssen.
  • Das Recht auf eine Rechtsvertretung ab 30 Hafteinheiten


Das Verlesen der Rechte ist bei einer Aktenerweiterung eines Inhaftierten nicht mehr notwendig.


Abs. 3 Ein Exekutivbeamter muss dem festgenommenen Beschuldigten nach dem Verlesen der Rechte gemäß § 18 Abs. 2 die Tatvorwürfe nennen, sowie die gesamte Haft- und Geldstrafe. Sollte die Akte erweitert werden, sind dem Beschuldigten die neu hinzugefügten Anklagepunkte zu nennen, sowie die neue gesamte Haft- und Geldstrafe.


Abs. 4 Eine Definition der Rechte aus § 18 Abs. 2 muss auf Wunsch des Beschuldigten einmalig erfolgen. Hierbei müssen immer folgende Punkte sinngemäß genannt werden:

  • Sie haben das Recht zu schweigen. Dies bedeutet, dass alles, was Sie sagen, vor Gericht gegen Sie verwendet werden kann.

Auf Wunsch des Beschuldigten, welcher mehr als 30 Hafteinheiten hat, müssen folgenden Punkte einmalig sinngemäß genannt werden:

  • Das Recht auf eine Rechtsvertretung bedeutet, dass diese von den Exekutivbeamten bestellt wird. Eine Rechtsvertretung besteht aus einem oder mehreren Anwälten einer Kanzlei oder einem freien, staatlich anerkannten Anwalt.
  • Die Rechtsvertretung muss in der Anwaltskammer eingetragen sein.
  • Dem Exekutivbeamten muss der Name der Rechtsvertretung genannt werden.
  • Bei 30-69 Hafteinheiten erfolgen 2, ab 70 Hafteinheiten 3 Versuche, die Rechtsvertretung telefonisch zu erreichen. Bei Kanzleien erfolgt die gleiche Anzahl an maximalen Verbindungsversuchen.
  • Sollte keine Rechtsvertretung konsultiert werden können oder der Tatverdächtige verzichtet auf einen Anwalt, hat er das Recht, sich selbst zu vertreten.


Abs. 5 Wenn der Beamte die Verlesung der Rechte gemäß § 18 Abs. 2 unterlässt, falsch verliest oder die Erklärung der definierten Rechte (gemäß §18 Abs. 4) nach ausdrücklichen Wunsch verweigert, oder die Tatvorwürfe dem Beschuldigten nicht nennt, so kann ein Beschuldigter nicht für die ihm zur Last gelegten Delikte belangt werden. Die Akte ist in diesem Fall zu löschen und der Beschuldigte ist zu entlassen.

Abs. 6 Der Tatverdächtige muss nach Betreten des Zellentraktes oder einem der Verhörräume des Mission Row Police Departments bzw. Staatsgefängnisses, aber zwingend vor der Inhaftierung auf die nicht verlesenen Rechte (§18 Abs. 2) aufmerksam machen. Ein Justizbeamter muss zur Aufklärung dazu gerufen werden. Dieser entscheidet vor Ort über den Fall nach Abs.5. Sollte kein Justizbeamter verfügbar sein, ist § 26 Abs. 3 StPO anzuwenden.

Abs. 7 Sollte ein Beschuldigter von Abs. 6 Gebrauch machen, jedoch kein Justizbeamter oder Beamter nach § 26 Abs. 3 StPO erreichbar sein, so muss die Akte in Klärung gesetzt werden, bis ein zuständiger Beamter erreichbar ist. Dabei sind die Bestimmungen des Abs. 8 zu berücksichtigen.

Abs. 8 Sollte kein Beamter zur Fallüberprüfung nach § 26 StPO hinzugezogen werden können, so hat der beteiligte Beamte die Pflicht, die Akte in Klärung zu setzen, bis ein Beamter hinzugezogen werden kann. Dabei müssen ein Datum und der Bearbeiter als Aktenvermerk angegeben werden.

Abs. 9 Sollte die Akte eines Beschuldigten in Klärung gesetzt werden, hat dieser die Pflicht, diese innerhalb von 72 Stunden klären zu lassen. Kontaktversuche müssen über die Leitstelle des LSPD erfolgen, diese Kontaktversuche haben beide Seiten zu dokumentieren (Datum, Uhrzeit, Dienstnummer/Beschuldigter). Sollte es trotz nachgewiesener Bemühungen (an mindestens 3 verschiedenen Tagen) des Beschuldigten nicht innerhalb von 7 Tagen zu einer Klärung kommen, kann die Strafverfolgung nach Rücksprache mit der Justiz eingestellt werden.


Abs. 10 Sollte ein für die Fallklärung notwendiger Beamter, nicht innerhalb der in §18 Abs. 9 StPO genannten Frist verfügbar sein, verlängert sich ebendiese Frist bis der Beamte herangezogen werden kann oder die Strafverfolgung eingestellt wurde.

Abs. 11 Sollte der Beschuldigte sich nicht in der genannten Frist gemäß § 18 Abs. 9 StPO um eine Fallklärung bemüht haben, ist die vollständige Akte zu vollstrecken.

Abs. 12 Es kann maximal eine Akte in Klärung gesetzt werden. Sollte eine weitere Akte hinzukommen, welche in Klärung gesetzt werden müsste, muss die zweite Akte vollstreckt werden. Es können Rechtsmittel gemäß der Strafprozessordnung eingereicht werden.

§19 Rechte des Klägers

Abs. 1 Insofern ein Beschuldigter von seinen Rechten aus §18 Gebrauch macht, hat der Kläger das Recht auf Hinzufügung weiterer Anklagepunkte.

Abs. 2 Den Exekutivbehörden steht es zu jeder Zeit frei, einen Justizbeamten hinzuzuziehen.

Abs. 3 Im Falle einer Anklage durch eine Privatperson liegt es in deren Ermessen, die Anklage fallen zu lassen.

Abs. 4 Im Falle einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft, liegt es in deren Ermessen die Anklage und/oder einzelne Anklagepunkte fallen zu lassen, sollten nicht genügend rechtsgültige Beweise vorliegen.

Abs. 5 Sollte eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft abgelehnt werden, hat der Justizminister oder der Oberste Gerichtshof das Recht, den Ablehnungsgrund zu überprüfen und ggf. rückgängig zu machen.

Abs. 6 Sollte ein oder mehrere zur Ermittlung relevante Beweismittel temporär nicht hinzugezogen werden können, steht es dem überprüfenden Beamten frei, die Akte in Klärung zu setzen.

§20 Mittäterschaft

§21 Notwehr

Wer einen Verstoß gegen das Gesetz begeht, der durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einer dritten Person abzuwenden.

Voraussetzung für die Gültigkeit des §21 ist die schnellstmögliche Meldung des Vorfalls beim LSPD.

§22 Strafbarkeit des Versuchs

Auch eine versuchte Tat ist der ausgeführten Tat gleichzusetzen. Sollte der Beschuldigte den Versuch glaubhaft darlegen, so kann der Exekutivbeamter gemäß §13 Abs. 5 StPO die Strafe nach eigenem Ermessen verringern. Ein Freispruch darf nicht erfolgen.

Ausnahmen bilden hierbei §3 Abs. 16 und §3 Abs. 17 STGB, welche definitiv durchgeführt werden müssen, um vergeben zu werden. Hierbei reicht es, wenn Personen mit schweren Verletzungen am Boden liegen.

§ 23 Reue

Abs. 1 Sollte ein Täter/Mittäter Reue zeigen oder bei der Klärung seiner Tat mitwirken, so kann seine Strafe gemindert oder eine Bewährung ausgesprochen werden. 

Abs. 2 Die Bewährung kann von Justizbeamten Rang 7+ für Straftaten, sowie im Rahmen einer Fallüberprüfung nach § 26 StPO geführt von Justizbeamten Rang 7+ oder einer Verhandlung im Sinne der §§ 38, 42, 44, 47, 48 StPO von Richtern, ausgesprochen werden bei denen weder Leib oder Leben gefährdet wird.

Abs. 3 Je 10 angefangenen Hafteinheiten erfolgt eine Bewährungsdauer in Höhe von einem Tag.  

Abs. 4 Wird während einer Bewährungsstrafe eine Straftat begangen, so ist die gesamte Zeit als Strafe abzusitzen.

Abs. 5 Die Länge der Bewährung ist dem Verurteilten in der Akte mit Namen des Urteilssprechers zu notieren. Anschließend ist die aktuelle Strafakte zu löschen.

§24 Wiedergutmachung

Sollte der verurteilte Täter seinem Opfer materiellen Schaden zugefügt haben, so hat der Täter die Möglichkeit der Wiedergutmachung. Eine Minderung der Strafe ist dann zulässig, wenn der Täter eine Rückzahlung des verursachten materiellen Schaden an sein Opfer tätigt.

§25 Irrtum über Strafbarkeit

Wer bei Ausführung eines Verstoßes nicht von dessen Strafbarkeit wusste und dies dem ermittelnden Beamten glaubhaft darlegen kann, kann mit einer milderen Strafe belegt werden, jedoch nicht mit einem Freispruch.

§26 Fallüberprüfung

Abs. 1 Die Überprüfung der Tatvorwürfe der Strafvollzugsbehörden und die Bewertung der Beweislage obliegt den Justizbeamten. Diese sind für die Urteilsfindung zuständig. Die Exekutive vollstreckt das Urteil.

Abs. 2 Dieses Recht kann ab 50 Hafteinheiten in Anspruch genommen werden.

Abs. 3 Wenn kein unbeteiligter Richter oder Justizbeamter zur Verfügung steht, darf ein unbeteiligter Exekutivbeamter des FIB ab Rang 8 oder ein unbeteiligter LSPD-Beamter ab Rang 8 dieses übernehmen.

Abs. 4 Wenn die Fallüberprüfung nach §26 in Anspruch genommen wurde, aber der Angeklagte mit dem Urteil des entscheidenden Beamten nicht einverstanden ist, so kann ein Berufungsantrag gestellt werden. Dieser muss form- und fristgerecht bei der Justiz eingereicht werden.

§27 USA Patriots Act

Abs.1 Die Regelungen des Patriot Acts werden ausschließlich für das Federal Investigation Bureau (FIB) gültig.

Abs. 2 Der USA Patriots Act soll die Ermittlungen der zuständigen Bundesbehörde im Fall einer terroristischen Bedrohung vereinfachen. Hierzu werden bestimmte, auch die Grundrechte betreffenden, Gesetze eingeschränkt und durch folgende Regelungen ergänzt oder ersetzt:

  • Durchsuchungen von Besitztümern dürfen ohne das Wissen der als terroristisch ernannten Person durchgeführt werden.
  • Personen, die als terroristisch eingestuft werden, dürfen sofort abgeschoben werden.
  • Das FIB hat das Recht, Einsicht in die finanziellen Daten der als terroristisch ernannten Person zu erlangen oder deren gesamten Datentransfer zu überwachen, ohne dass Beweise für ein Verbrechen vorliegen.
  • Das FIB, das im Gegensatz zum LSPD keiner weitreichenden öffentlichen Kontrolle unterliegt, erhält das Recht, auch im Inland uneingeschränkt zu ermitteln.
  • Das FIB hat das Recht, den Personen, die als terroristisch eingestuft sind, sämtliche Rechte (Anwalt, Akteneinsicht sowie das Recht zu schweigen, etc.) teilweise oder vollständig einzuschränken.
  • Personen, die als terroristisch eingestuft werden, verlieren ihr Recht an personenbezogenen Daten (Datenschutz) und des geistigen Eigentums.

Abs. 3 Die Entscheidung, ob eine Person als terroristisch eingestuft wird, geht an den Justizminister oder einen Obersten Richter über, sollte keiner erreichbar sein, kann auch ein Parlamentarier die Einstufung vornehmen. Eingestufte Personen verlieren ihr Recht auf einen Gerichtsprozess.

Abs. 4 Die Aufrechterhaltung des USA Patriots Act gegen eine Person ist mindestens alle 14 Tage vom Justizminister oder in dessen Vertretung vom Obersten Gerichtshof zu prüfen und bei Fortbestehen zu begründen. Sollte keine der genannten Personen erreichbar sein, kann auch ein Parlamentarier die Widerrufung vornehmen.

Gerichtsverhandlungen

§28 Sicherstellung der Ordnung bei Gerichtsverhandlungen

Abs. 1 Der vorsitzende Richter hat das Hausrecht, er darf Personen des Saales verweisen, die den Ablauf des Verfahrens stören.

Abs. 2 Der vorsitzende Richter darf zusätzliche Zeugen laden, die er für den Verlauf des Verfahrens für nötig hält.

Abs. 3 Der vorsitzende Richter kann ein Ordnungsgeld verhängen. Ein einzelnes Ordnungsgeld darf maximal $25.000 betragen.

Abs. 4 Ordnungsgelder können kumulativ verhängt werden.

Abs. 5 Gerichtsprozesse sind generell öffentlich, sofern diese nicht durch den vorsitzenden Richter ausdrücklich als “nicht öffentlich” gekennzeichnet sind oder werden.

Abs. 6 Die Exekutivbehörde, welche das Hausrecht im Auftrag des vorsitzenden Richters durchsetzt, ist befugt, einzelnen Personen oder Personengruppen aufgrund von Sicherheitsbedenken den Eintritt in den Gerichtssaal zu verwehren. Eine Personendurchsuchung ist ebenfalls zulässig.

§29 Zuständigkeit der Gerichte

Abs. 1 Ebenen der Gerichtsbarkeit

1.1 Strafvollzugsbehörde

In erster Instanz werden Strafsachen von den Strafvollzugsbehörden bearbeitet. Gerichtsverfahren gemäß §§38, 42, 43 und 44 StPO sind von dieser Instanz ausgeschlossen. Strafsachen, die von den Strafvollzugsbehörden bearbeitet werden, werden gemäß der StPO bearbeitet.

1.2 Gerichtshof von Los Santos

Als zweite Instanz dient der Gerichtshof von Los Santos, wenn §7 StPO und §12 Abs. 1 StPO erfüllt werden.

1.3 Oberster Gerichtshof

Der Oberste Gerichtshof bildet die letzte Instanz. Der Oberste Gerichtshof wird vom Obersten Richter geleitet. Sollte kein Oberster Richter verfügbar sein, kann ein vom Parlament ernannter Richter aus der Richterschaft das Verfahren am Obersten Gerichtshof leiten. Urteile des Obersten Gerichtshofs sind nicht anfechtbar.

Abs. 2 Sollte es sich bei dem Angeklagten um den Leiter einer Behörde (Rang 11-12) handeln, so muss der Prozess erst vom Obersten Gerichtshof genehmigt werden. Dieser hat dann das Recht zu entscheiden, ob ein Prozess stattfindet, und ob dieser vor dem Strafgericht oder dem Obersten Gerichtshof stattfindet.

Abs. 3 Einem Obersten Richter steht es frei, eine Verhandlung am Gerichtshof von Los Santos zu leiten. In diesem Fall sind eine Revision und Berufung zulässig.

Abs. 4 ENTFÄLLT

§30 Ausschluss und Ablehnung von Gerichtspersonen

Abs. 1 Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn

  1. er selbst der Geschädigte durch die Straftat ist, oder
  2. er mit einer der beiden Parteien verwandt oder verschwägert ist, oder
  3. er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen wird, oder
  4. er in vorherigen Instanzen bereits zu diesem Fall ein Urteil gesprochen hat.

Abs. 2 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit

  1. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
  2. Das Ablehnungsrecht steht dem Verteidigenden zu. Über die Zulassung der Ablehnung entscheidet nach Möglichkeit ein zweiter Richter; ansonsten der Justizminister.

Abs. 3 Der Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, muss schriftlich ausgestellt werden und ist nicht anfechtbar.

§31 Verteidigung

Abs. 1 Der Beschuldigte hat zu jeder Zeit in einem Verfahren die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt als Verteidiger zu berufen.

Abs. 2 Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, dass er

  1. an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt war oder
  2. nicht in der Anwaltskammer eingetragen ist.

Abs. 3 Der Verteidiger hat das Recht, die Akten, die dem Gericht vorliegen, auf Antrag einzusehen. Hierbei werden ihm die vorliegenden Zeugenaussagen, nach Entfernung der persönlichen Daten, zur Verfügung gestellt. Dieses Recht obliegt nicht dem Beschuldigten ausschließlich mit Rechtsbeistand oder gültiger Anwaltslizenz.

§32 Zeugen

Abs. 1 Zeugenpflichten

  1. Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter oder einem Staatsanwalt zu erscheinen. Sie haben die Pflicht, auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.
  2. Die Ladung der Zeugen muss einen Hinweis enthalten, der den Zeugen in seinem Interesse über die möglichen rechtlichen Konsequenzen des Fernbleibens belehrt.

Abs. 2 Folgen des Ausbleibens eines Zeugen

  1. Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Zeuge unentschuldigt nicht, so kann gegen ihn ein Bußgeld oder Ordnungshaft verhängt werden. Eine erzwungene Vorführung des Zeugen durch Exekutivbeamte ist zulässig.
  2. Eine Entschuldigung hat spätestens 2 (zwei) Stunden vor Prozessbeginn schriftlich beim zuständigen Richter einzugehen.
  3. Wird der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt, so werden die getroffenen Anordnungen vom vorsitzenden Richter aufgehoben.

Abs. 3 Hohe Beamte der Regierung können auf Entscheidung des vorsitzenden Richters auch außerhalb der Gerichtsverhandlung vernommen werden. Das Protokoll über ihre richterliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.

Abs. 4 Zeugnisverweigerungsrecht

Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

  1. Der Ehepartner des Beschuldigten.
  2. Wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist.
  3. Berufsgeheimnisträger wie Ärzte und medizinisches Personal, solange sie die Kenntnis im Dienst erlangt haben und diese die persönliche Intimsphäre betrifft.
  4. Eingeschränktes Zeugnisverweigerungsrecht genießen Staatsorganisationen, deren Akten sowie Tätigkeiten der Geheimhaltung unterliegen und damit nicht öffentlich gemacht werden können. Sie sind berechtigt, dem vorsitzenden Richter die Beweismittel unter Ausschluss aller Beteiligten vorzutragen.
  5. Beweismittel oder Beweissicherungsverfahren, die eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellen bzw. gefährden, sind dem Justizminister vorzutragen. Der Justizminister entscheidet über die Verwertbarkeit und die Relevanz und setzt den zuständigen Richter soweit möglich in Kenntnis.

Abs. 5 Auskunftsverweigerungsrecht

Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst, einen Ehepartner oder geradlinig verwandten oder verschwägerten Angehörigen einer Straftat belasten würde. Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft im Vorhinein vom vorsitzenden Richter zu belehren.

Abs. 6 Belehrung über Falschaussage

Vor der Vernehmung werden die Zeugen zu wahrheitsgemäßen Aussagen belehrt und auf die strafrechtlichen Folgen gemäß §5 Abs. 13 StGB einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage hingewiesen.

Abs. 7 Vernehmung zur Person

Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter, Beruf und Wohnort befragt wird. Ein Zeuge, der Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht hat, kann statt des Wohnortes den Dienstort angeben.

Abs. 8 Zeugenschutz

Besteht ein begründeter Anlass zu der Besorgnis, dass durch die Offenbarung der Identität oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet wird, so kann ihm gestattet werden, Angaben zur Person nicht öffentlich zu machen. Er hat jedoch in der Hauptverhandlung auf Befragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er beschreibt, bekannt geworden sind.

§33 Ladung zu Strafverfahren

Abs. 1 Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen, denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, haben diese Ladungen in Schriftform per E-Mail zuzustellen. Zeugen und Sachverständige müssen mindestens 48 Stunden vor dem Verhandlungstermin geladen werden.

Abs. 2 Die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft haben die Befugnis, ihre Zeugen und Sachverständige selbst zu laden.

Abs. 3 Die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft haben dem vorsitzenden Richter eine verbindliche Liste ihrer geladenen Zeugen und Sachverständigen spätestens 24 Stunden vor Beginn der Verhandlung schriftlich vorzulegen. Die Liste der jeweils anderen Partei ist durch den vorsitzenden Richter vor Prozessbeginn offenzulegen.

Abs. 4 Eine nachträgliche Ladung von Zeugen und Sachverständigen nach Beginn des Verfahrens ist unzulässig. Es obliegt dem vorsitzenden Richter, Ausnahmen anzuordnen.

Abs. 5 Der Beschuldigte ist zur Vernehmung gemäß  §2 StPO zu laden.

Abs. 6 Sollte eine Person, die ordnungsgemäß geladen wurde, unentschuldigt dem Gerichtstermin fernbleiben, ist der vorsitzende Richter befugt, ein Strafgeld von bis zu $500.000, zu verhängen.

Abs. 7 Die ordnungsgemäße Ladung von einzelnen Zeugen und Sachverständige ist dem vorsitzenden Richter nachweislich, schriftlich, 24 Stunden vor Verhandlungsbeginn zu übersenden.

 §34 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

Abs. 1 Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen ist.

Abs. 2 Der Antrag zur Eröffnung der Hauptverhandlung enthält eine staatsanwaltliche Schilderung des Falles mit den voraussichtlichen Anklagepunkten. Mit dem Antrag werden die vorhandenen Akten dem Gericht vorgelegt.

Abs. 3 Im Falle einer Ablehnung durch den zuständigen Richter ist ein erneuter Antrag identischer Anklagepunkte unzulässig.

Abs. 4 Eine Hauptverhandlung kann durch den zuständigen Richter ausgesetzt und durch ein Schnellverfahren gemäß §42 StPO oder ein schriftliches Verfahren gemäß §43 StPO ersetzt werden.

§35 Übermittlung und Inhalt der Anklageschrift

Die Anklageschrift ist dem Beschuldigten bzw. seinem rechtlichen Vertreter in der Form zukommen zu lassen, als dass sie den genauen Tatvorwurf (Zeitraum, Ort, Tat) sowie die rechtlichen Tatbestände enthält.

§36 Durchführung einer Gerichtsverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten

Abs. 1 Die Richterschaft ist verpflichtet, dem Beschuldigten im Zeitraum von acht Wochen ab Bestätigung des Posteingangs mindestens zehn mögliche Gerichtstermine an verschiedenen Tagen anzubieten.

Abs. 2 Sofern bereits ein Gerichtstermin in beiderseitigem Einvernehmen beschlossen wurde, müssen keine weiteren Termine angeboten werden, auch wenn die zehn Termine noch nicht erreicht wurden.

Abs. 3 Sollte der Beschuldigte keinem der vorgeschlagenen Termine zustimmen, erhält der vorsitzende Richter das Recht, die Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchzuführen. 

Abs. 4 Ein vom Beschuldigten bestimmter Verteidiger ist berechtigt, im Verfahren nach Abs. 3 die  §38 Abs. 10 StPO aufgeführten Äußerungsrechte des Beschuldigten wahrzunehmen.

Abs. 5 Im Fall einer Verhandlung im Sinne des Abs. 3, welche ohne Verteidiger durchgeführt wird, werden die im §38 Abs. 10 StPO aufgeführten Äußerungsrechte des Beschuldigten entzogen.

Abs. 6 Sollten entgegen Abs. 1 & Abs. 2 dem Beschuldigten nicht die erforderliche Anzahl von Terminen unterbreitet worden sein, stellt dies einen Verfahrensfehler dar, wodurch der Beschuldigte freizusprechen ist.

§37 Vorbereitung der Hauptverhandlung

Abs. 1 Der Termin der Hauptverhandlung wird vom Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.

Abs. 2 Zwischen der Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens 48 Stunden liegen.

§38 Hauptverhandlung

Abs. 1 Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft. Sofern sich Zeugen aus Gründen höherer Gewalt entfernen, kann die Verhandlung nach einer angemessenen Unterbrechungszeit (mindestens 5 min) fortgesetzt werden.

Abs. 2 Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger einer Kanzlei in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen. Alle beteiligten Anwälte müssen zu einer Kanzlei gehören. Der vorsitzenden Richter bestimmt die Anzahl der zugelassenen Rechts- und Staatsanwälte.

Abs. 3 Über die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder deren Unterbrechung entscheidet der Vorsitzende.

Abs. 4 Ein Nebenkläger kann bis zu 36 Stunden vor Verhandlungsbeginn beim vorsitzenden Richter beantragt werden.

Abs. 5 Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt. Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist. In diesem Fall ist die Ergänzung der Anklagepunkte zulässig.

Abs. 6 Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Entfernt sich der Angeklagte unerlaubt aus der Verhandlung, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden.

Abs. 7 Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung anordnen.

Abs. 8 Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme der Beweise erfolgt durch den vorsitzenden Richter.

Abs. 9 Die Vernehmung von Zeugen der jeweils anderen Partei, Staatsanwaltschaft und Verteidigung ist gestattet.

Abs. 10 Ablauf der Hauptverhandlung

  1. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt die Anwesenheit sowie die persönlichen Informationen des Angeklagten fest.
  2. Die Staatsanwaltschaft verliest die Anklageschrift.
  3. Die Verteidigung verliest ihr Plädoyer.
  4. Der Angeklagte wird über sein Zeugnisverweigerungsrecht aufgeklärt. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er zur Sache vernommen.
  5. Die Vernehmung der geladenen Zeugen.
  6. Ggf. erfolgt eine weitere Beweisaufnahme.
  7. Es erfolgt ein Schlussplädoyer beider Seiten.
  8. Der Beklagte erhält die Möglichkeit des letzten Wortes.
  9. Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück und verkündet final das Urteil.

Abs. 11 Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, Fragen zu stellen.

Abs. 12 Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. Alle geladenen Personen werden nacheinander und in Abwesenheit der anderen bisher nicht vernommenen Zeugen vernommen.

Abs. 13 Schlussvorträge, Recht des letzten Wortes

  1. Nach dem Schluss der Beweisaufnahme erhalten die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.
  2. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
  3. Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, um sein letztes Wort zu erfragen.

§39 Nebenklage

Abs. 1 Eine Nebenklage kann beim vorsitzenden Richter bis zu 36 Stunden vor Verhandlungsbeginn beantragt werden.

Abs. 2 Zulässig ist eine Nebenklage, um Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu erwirken.

Abs. 3 Der Betroffene kann sich selbst vertreten oder maximal einen staatlich anerkannten Rechtsanwalt beauftragen.

Abs. 4 Die Nebenklage hat nicht das Recht, aktiv an der Beweisaufnahme teilzunehmen. Ihr ist jedoch nach dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft das Wort zu erteilen, um ihren Antrag vorzutragen.

Abs. 5 Die maximale Höhe des Schadensersatzes oder des Schmerzensgeldes regelt der §14 StPO.

Abs. 6 Bei Annahme des Antrages der Nebenklage ist dies in die Urteilsformel aufzunehmen. Die Höhe des Schadensersatzes oder des Schmerzensgeldes bestimmt der vorsitzende Richter.

§40 Urteil

Abs. 1 Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.

Abs. 2 Die Hauptverhandlung endet mit der Verkündung des Urteils.

Abs. 3 Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist der Betrag in die Urteilsformel aufzunehmen.

Abs. 4 Bei der Verkündung des Urteils muss die Begründung des Urteils näher erklärt werden.

§41 Hauptverhandlungsprotokoll

Abs. 1 In der Hauptverhandlung muss ein ausführliches Protokoll angefertigt werden, welches vom Vorsitzenden unterzeichnet wird.

Abs. 2 Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls:

  1. den Ort und den Tag der Verhandlung
  2. alle berufenen Personen
  3. die Straftaten laut Anklage
  4. Angaben zum Verlauf der Verhandlung
  5. Auflistung etwaiger Beweismittel
  6. Urteil

§42 Schnellverfahren

Abs. 1 Antrag auf Schnellverfahren

Wird ein Schnellverfahren auf Antrag durch die Staatsanwaltschaft dem Richter vorgetragen, so kann dieser die Hauptverhandlung durch ein Schnellverfahren ersetzen. Bei Unverfügbarkeit eines Richters in absehbarer Zeit kann das Schnellverfahren auch durch einen Staatsanwalt geführt werden.

Abs. 2 Voraussetzungen für ein Schnellverfahren

  1. Die Beweislage ist nach Meinung des zuständigen Richters so eindeutig, dass der Aufwand für ein Hauptverfahren unverhältnismäßig groß wäre, oder
  2. ein begründeter Verdacht gegenüber dem Beschuldigten vorliegt, dass dieser bis zu einem Gerichtsprozess gegen Leib und Leben von Zeugen vorgehen könnte oder
  3. ein begründeter Verdacht gegenüber dem Beschuldigten vorliegt, dass dieser bis zu einem Gerichtsprozess die Verschleierung einer Straftat anstrebt oder
  4. keine neuen Zeugen zur Be- oder Entlastung des Angeklagten bekannt sind und eine Ermittlung solcher als höchst unwahrscheinlich einzuschätzen ist.

Abs. 3 Durchführung des Schnellverfahrens

Bei einem Schnellverfahren ist in erster Linie der Beschuldigte bzw. dessen rechtliche Vertretung durch den zuständigen Richter zu befragen. Des Weiteren erfolgt eine Befragung der Zeugen. Ein in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft als auch des Beschuldigten im Namen des Volkes ergehendes Urteil durch den Richter bestimmt das finale Strafmaß des Beschuldigten.

Abs. 4 Das Urteil des Richters ist rechtskräftig und von der Exekutive durchzusetzen.

Abs. 5 Sollten während eines Schnellverfahrens der an dem Prozess beteiligte Staatsanwalt und/oder Richter für mehr als 10 Minuten aus anderen Gründen als höherer Macht, Gewalt oder Gewaltandrohung den Schauplatz des Schnellverfahrens verlassen, so ist der Beschuldigte von allen Anklagepunkten freizusprechen.

§43 schriftliche Vorverhandlung

Abs.1 Vor der Einleitung einer Haupt- oder Berufungsverhandlung findet auf Antrag (der Staatsanwaltschaft oder der Verteidigung), nach Genehmigung durch die Richterschaft, eine schriftliche Vorverhandlung statt. Die schriftliche Vorverhandlung kann, auch unabhängig von der Beantragung, durch einen Richter eingeleitet werden.

Abs. 2 In der schriftlichen Vorverhandlung übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anklagepunkte an den Beschuldigten bzw. dessen rechtliche Vertretung und den zuständigen Richter. Die Verteidigung hat 3 Tage Zeit hierzu schriftlich Stellung zu nehmen und Zeugenaussagen einzusenden. Diese sind an die Staatsanwaltschaft und den zuständigen Richter zu senden.

Nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme der Verteidigung hat die Staatsanwaltschaft drei Tage Zeit, schriftlich Stellung zur Stellungnahme der Verteidigung zu nehmen und ihrerseits Zeugenaussagen einzusenden. Diese sind an die Verteidigung und den zuständigen Richter zu übersenden.

Abs. 3 Der zuständige Richter prüft die Aktenlage auf Nachvollziehbarkeit und beurteilt die Anklagepunkte. Kommt der Richter zu dem Schluss, dass die Aktenlage eindeutig ist, kann im Namen des Gesetzes ein Urteil oder Freispruch gefällt werden und die Hauptverhandlung entfällt.

Abs. 4 Bei Fehlen von entscheidenden Aussagen kann eine Fristverlängerung von maximal 3 Tagen beim zuständigen Richter beantragt werden. Der zuständige Richter entscheidet über eine Verlängerung der Frist und die Dauer der Verlängerung.

Abs. 5 Bei nicht form- und fristgerechter Einsendung ist die Beurteilung ohne Berücksichtigung der fehlenden oder zu spät eingesendeten Unterlagen rechtlich zulässig.

Abs. 6 Bestehen Zweifel an der Glaubwürdigkeit von Zeugen, so können diese vom zuständigen Richter vorgeladen werden oder es wird eine Hauptverhandlung angesetzt.

Abs. 7 Der Angeklagte bzw. dessen rechtliche Vertretung können vom zuständigen Richter persönlich befragt werden.

Abs. 8 Gegen das Urteil kann binnen 24 Stunden nach Zustellung schriftlich beim Justizministerium Revision eingelegt werden. Ist diese begründet, wird ein Hauptverhandlungstermin angesetzt.

Abs. 9 Falsche Angaben in der schriftlichen Vorverhandlung werden nach §5 Abs. 13 StGB bestraft.

Abs. 10 ENTFÄLLT

§44 Außergerichtlicher Vergleich

Zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Tatverdächtigen/Beklagten bzw. dessen rechtlicher Vertretung kann eine außergerichtliche Einigung über die vorgeworfenen Tatbestände stattfinden. Eine Revision oder Berufung ist hierbei ausgeschlossen. Wenn ein Richter verfügbar ist, muss dieser Vergleich von ihm geprüft werden. In Abwesenheit übernimmt die Prüfung der Justizminister.

Revisions- und Berufungsordnung

§45 Revision

Abs. 1 Gegen die Urteile der Strafvollzugsbehörden und des Gerichtshofes ist Revision zulässig. Ausgenommen davon sind Urteile des Obersten Gerichtshofes.

Abs. 2 Bei der Revision sind stets die Instanzen der Gerichte gemäß §29 StPO zu beachten. Die Revision wird immer von der nächsthöheren Instanz bearbeitet.

Abs. 3 Sollte ein Revisionsantrag abgelehnt werden, so gilt die gesamte Revision als abgelehnt. Ein erneuter Revisionsantrag kann nicht mehr gestellt werden.

Abs. 4 Die Revision muss binnen 72 Stunden nach Verkündung des Urteils schriftlich dem Justizministerium vorgelegt werden. Der Verfasser der Revision muss darlegen, inwieweit die Revision begründet ist.

Abs. 5 Wird die Revision nicht frist- und formgerecht eingereicht, so gilt diese als gegenstandslos.

Abs. 6 Das Rechtsmittel der Revision ist zulässig, wenn dem Tatverdächtigen eine Gesamthaftstrafe von mindestens 50 Hafteinheiten vorgeworfen wird und ein eindeutiger Rechtsfehler vorliegt.

Sollte ein Fall einer beantragten Revision unter 50 Hafteinheiten liegen, obliegt es der Richterschaft, die Revision zu bearbeiten oder abzulehnen.

Abs. 7 Revisionsgründe

  1. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, inklusive Form- und Fristvorgaben der StPO.
  2. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Abs. 8 Absolute Revisionsgründe

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, wenn

  1. bei dem Urteil ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, oder
  2. bei dem Urteil ein Richter mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war, oder
  3. die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist. Dies beinhaltet nicht §31 Abs. 2 der StPO.

§46 Berufung

Abs. 1 Gegen die Urteile der Strafvollzugsbehörden und des Gerichtshofes ist Berufung zulässig. Ausgenommen davon sind Urteile des Obersten Gerichtshofes.

Abs. 2 Bei der Berufung sind stets die Instanzen der Gerichte gemäß §29 StPO zu beachten. Die Berufung wird immer von der nächsthöheren Instanz bearbeitet, sofern §7 StPO erfüllt ist.

Abs. 3 Sollte ein Berufungsantrag abgelehnt werden, so gilt die gesamte Berufung als abgelehnt. Ein erneuter Berufungsantrag kann nicht mehr gestellt werden.

Abs. 4 Der Berufungsantrag muss binnen 72 Stunden nach Verkündung des Urteils schriftlich dem Justizministerium vorgelegt werden. Der Verfasser des Berufungsantrags muss darlegen, inwieweit dieser begründet ist.

Abs. 5 Wird der Berufungsantrag nicht frist- und formgerecht eingereicht, so gilt dieser als gegenstandslos.

Abs. 6 Die ermittelnde Strafvollzugsbehörde hat die Möglichkeit, einen Antrag gemäß Abs. 4 auf Einleitung eines Berufungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. Diese überprüft den Antrag und entscheidet, ob ein formeller Antrag bei dem zuständigen Richter gestellt wird.

Abs. 7 Berufungsgründe:

Die Berufung dient der erneuten Überprüfung des Urteils, wenn der Tatverdächtige, nachdem das Urteil bereits vollstreckt wurde, immer noch auf seine Unschuld in einem oder mehreren Fällen plädiert und

neue wertige Beweismittel oder Beweismittel, welche bei der bisherigen Urteilsfindung nicht oder falsch gewertet worden sind, oder

Zeugen, welche aufgrund von Befangenheit keine verwertbaren Aussagen getätigt haben.

Neue Zeugen oder Beweise müssen dem Justizministerium im Berufungsantrag offengelegt werden.

§47 Ablauf der Revisionshauptverhandlung

Abs. 1 Bei frist- und formgerechten Revisionsantrag gemäß §45 StPO, wird ein Revisionsverhandlungstermin anberaumt. Die erneute Ladung der Staatsanwaltschaft sowie des Verteidigers und des Angeklagten obliegt dem Revisionsrichter. Wird kein Revisionsverhandlungstermin anberaumt, so erfolgt die Prüfung der Stellungnahme und Revision schriftlich.

Abs. 2 Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrag des Revisionsgrundes durch den Antragsteller.

Abs. 3 Es werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen angehört. Der Antragsteller wird zuerst angehört.

Abs. 4 Aufhebung des Urteils

Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Gleichzeitig sind die Feststellungen, die in Verbindung mit der Gesetzesverletzung stehen, aufzuheben.

Abs. 5 Urteilsverkündung

Die Verkündung des Urteils erfolgt gemäß §40 StPO.

§48 Ablauf des Berufungsverfahrens

Abs. 1 Die Berufungsverhandlung stellt eine komplett neue Tatsacheninstanz dar, in der das Strafverfahren von Neuem aufgerollt wird. Es können alle Zeugen noch einmal gehört und alle Beweise erneut in den Prozess eingeführt werden.

Abs. 2 Wird der Berufungsantrag gemäß §46 StPO form- und fristgerecht eingereicht, wird eine Berufungsverhandlung anberaumt. Die erneute Ladung der Staatsanwaltschaft, der Zeugen sowie der Verteidigung ist zwingend notwendig.

Abs. 3 Die Hauptverhandlung gemäß §38 StPO beginnt mit dem Vortrag des Berufungsgrundes durch den Antragsteller.

Abs. 4 Es werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen angehört. Der Antragsteller wird zuerst angehört.

Abs. 5 Die erneute Beweisaufnahme und die Anhörung der Zeugen finden gemäß §38 StPO statt.

Abs. 6 Urteilsverkündung

Die Richterschaft verkündet im Namen des Volkes das Urteil. Das Urteil aus der ersten Instanz kann bestätigt oder abgeändert werden. Ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung ist möglich. Die Verkündung des Urteils erfolgt gemäß §40 StPO.

 §49 Anträge

Abs. 1 Anträge sind grundsätzlich als bearbeitungssicheres Dokument der Justiz zu übergeben.

Abs. 2 In Anträgen an die Justiz muss stets eine Gesetzesgrundlage (genauer Artikel oder Paragraph inklusive Gesetzbuch und ggf. Absatz) genannt werden, auf welcher der jeweilige Antrag bzw. die Forderung beruht.

Abs.3 Anträge müssen folgende Informationen des Antragstellers und des Mandanten, sollte der Antrag im Auftrag dessen gestellt werden, enthalten:

  • Name
  • Telefonnummer
  • Sozialversicherungsnummer
  • E-Mail Adresse (Name auf dem schwarzen Brett)

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