Gültig ab 13.08.2022 – 00:01 Uhr

§1 Allgemeines
Abs. 1 Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Abs. 2 Das Führen eines Fahrzeuges ohne die dafür erforderliche Lizenz ist strafbar.

Abs. 3 An Fußgängerüberwegen ist die Geschwindigkeit zu verringern und Fußgängern Vorrang zu gewähren.

Abs. 4 Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten (Burnouts, übermäßiges Hupen, usw.).

Abs. 5 Die Nutzung elektrischer Geräte ist dem Fahrer während der Fahrt nicht gestattet.

Abs. 6 Es gilt eine Mitführungspflicht für Verbandskasten und Reparaturkit im Kofferraum oder Handschuhfach jedes Fahrzeuges am Boden, zu Wasser oder in der Luft (Ausgenommen sind Fahrräder). Sollte ein Fahrzeug weder Kofferraum noch Handschufach haben, sind die Gegenstände an der Person mitzuführen.

Abs. 7 Das Führen von Rollern und Fahrrädern erfordert keine Lizenz.

Abs. 8 Das Innenministerium ist befugt, allgemeinverbindliche und örtlich begrenzte Sonderregelungen zu erlassen. Diese Regelungen müssen vor Inkrafttreten öffentlich bekannt gegeben werden und sind bis zum Widerruf gültig.

§2 Straßenbenutzung
Abs. 1 Auf Fußgänger im Straßenverkehr ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Abs. 2 Kraftfahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen. Der Seitenstreifen ist kein Bestandteil der Fahrbahn.

Abs. 3 Es gilt grundsätzlich Rechtsfahrgebot.

Abs. 4 Öffentlichen Straßen dürfen nicht für Rennen jeglicher Art genutzt werden.

Abs. 5 Öffentliche Straßen dürfen nur von Fahrzeugen genutzt werden, die fahrtauglich sind und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindern.

Abs. 6 Fahrzeuge, die bauartbedingt keine Beleuchtungseinrichtung oder Kennzeichen besitzen, erhalten vom Staat Los Santos eine Sondergenehmigung für die Nutzung des Straßenverkehrs.

Abs. 7 (Golf-) Caddys und Traktoren haben eine eingeschränkte Straßenzulassung für: Geschlossene Ortschaften (innerorts), Strände, Wiesen und Felder.

Abs. 8 Einspurige Fahrzeuge müssen hintereinander fahren.

§3 Verkehrszeichen
Abs. 1 Zu beachtende Verkehrszeichen oder derartige Bodenmarkierungen sind:

Stoppschilder / Stoppmarkierungen (Schilder gelten für die Komplette Straße und Markierungen nur für diese Fahrspur)
Einbahnstraßenschilder / Do Not Enter
Wendeverbotsschilder
Fußgängerüberwege
Schilder mit Parkverbot (§8 Halten und Parken findet unabhängig davon Anwendung).

Bas. 1a An Stoppschildern / Stoppmakierungen bzw. deren Haltelinie müssen Fahrzeuge anhalten. Ist keine Haltelinie vorhanden, muss an einer Stelle angehalten werden, von der die anderen Straßen zu überblicken sind. Der Vorfahrtsberechtigte darf in seiner freien Fahrt jedoch nicht beeinträchtigt werden.

Abs. 2 Nicht zu beachten sind:

Ampeln
Vorfahrtsschilder
Schilder mit Geschwindigkeitsangabe

§4 Geschwindigkeit
Abs. 1 Der Fahrzeugführer muss sein Fahrzeug stets unter Kontrolle haben und seine Fahrweise den örtlichen Gegebenheiten anpassen.

Abs. 2 Der ordnungsgemäße Fluss des Straßenverkehrs darf nicht gestört werden.

Abs. 3 Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten für Kraftfahrzeuge und Lastkraftwagen sind:

Auf Parkplätzen: Schrittgeschwindigkeit (30 km/h)
Innerhalb geschlossener Ortschaften: 100 km/h
Außerhalb geschlossener Ortschaften: 150 km/h
Auf Autobahnen: Keine Begrenzung
Um den Würfelpark herum: 100 km/h
Um das Mission Row PD herum: 50 km/h
Um alle Krankenhäuser herum: 50 km/h
Auf allen Flughäfen und Landeflächen: 100 km/h

Abs. 4 Die zulässigen Mindestgeschwindigkeiten für Kraftfahrzeuge sind:

Auf Autobahnen: 100 km/h

§5 Abstand
Abs. 1 Der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug ist jederzeit so auszurichten, dass bei plötzlichen Bremsmanövern ein Unfall vermieden werden kann.

§6 Überholen
Abs. 1 Es gilt links zu überholen.

Abs. 2 Durch den Überholvorgang dürfen andere Verkehrsteilnehmer weder behindert noch gefährdet werden.

§7 Vorfahrt
Abs. 1 An Stoppschildern und Stoppmarkierungen ist Vorfahrt zu gewähren, sollten sich an einer Kreuzung mehrere oder keine Stoppschilder befinden, ist § 7 (2) anzuwenden

Abs. 2 Vorfahrt hat, wessen Fahrbahn mehr Fahrstreifen hat.

Abs. 3 Ist weder (1) noch (2) anwendbar, gilt rechts vor links.

§8 Halten und Parken
Abs. 1 Ein Fahrzeug gilt als geparkt, wenn

es länger als 3 Minuten nicht bewegt wurde oder
der Fahrer sich vom Fahrzeug entfernt.

Abs. 2 Das Halten und Parken ist grundsätzlich nur zugelassen

sofern andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden:
– auf öffentlich zugänglichen eingezeichneten Parkflächen oder
– am Straßenrand mit der gleichen Anzahl an Rädern auf dem Bürgersteig wie auf der Straße, sofern es sich um ein zweispuriges Fahrzeug handelt, welches zwei oder mehr Achsen besitzt, welches parallel zur Fahrbahn sowie in Fahrtrichtung der angrenzenden Fahrspur ausgerichtet ist oder
– auf dem Gehweg, sofern es sich um ein einspuriges Fahrzeug handelt oder
– auf Privatgrundstücken mit der Erlaubnis des Eigentümers oder
auf dem Seitenstreifen bei Landstraßen, Feld- und Waldwegen, sofern das Fahrzeug vollständig neben und parallel zur Fahrbahn sowie in Fahrtrichtung ausgerichtet neben der Fahrbahn steht.


Abs. 3 Das Halten und Parken ist grundsätzlich verboten
– an, sowie 10 Meter vor oder hinter Bushaltestellen. Ausgenommen sind Linienbusse und Taxen zum Zwecke der Fahrgastaufnahme und des -ausstiegs und
– an oder auf rot gekennzeichneten Bordsteinkanten und
– auf Zulieferwegen, vor Toren und Zufahrten und
– auf den Parkflächen vor dem Los Santos Police Department Mission Row sowie auf dem Gelände sämtlicher Krankenhäuser. Ausgenommen sind Einsatzfahrzeuge der Staatsfraktionen und
– auf dem Standstreifen des Highways (sofern das Fahrzeug nicht in einem Unfall verwickelt ist oder eine technische Störung am Fahrzeug vorhanden ist)

Abs. 4 ENTFÄLLT

Abs. 5 Lifeinvader Parkplatzregelung

Parkplätze der Nordseite sind Kurzzeitparkplätze für 20 Minuten.
Bei der Überschreitung der Parkzeit, dürfen die Fahrzeuge abgeschleppt werden.
Nach jeder Sonnenwende dürfen die geparkten Fahrzeuge abgeschleppt werden.

§9 Beleuchtung
Abs. 1 Die Fahrzeugbeleuchtung muss bei Dämmerung, Nacht oder schlechten Sichtverhältnissen eingeschaltet werden.

§10 Sonderrechte
Abs. 1 Fahrzeuge, welche Sonderrechte in Anspruch nehmen (Blinklicht rot und blau) sind von der StVO befreit.

Abs. 2 Dienstfahrzeugen exekutiver Staatsfraktionen, die bauartbedingt kein entsprechendes Blinklicht besitzen, soll rückwirkend eine Befreiung von der StVO für einen Einsatz erteilt werden. Ein Nachweis über die Rechtmäßigkeit des Einsatzes muss den Behörden auf Verlangen erbracht werden.

Abs. 3 Sonderrechte dürfen nur unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung beansprucht werden.

Abs. 4 Fahrzeuge, welche Sonder- sowie Wegerechte in Anspruch nehmen, welche mit blau, roten Blinklicht und Einsatzhorn bekanntgegeben werden, ist unverzüglich freie Bahn zu schaffen

Abs. 5 Wegerechte dürfen nur in Anspruch genommen werden,

wenn höchste Eile geboten ist oder

um Menschenleben zu retten oder

um schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden oder

um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden oder

um flüchtige Personen zu verfolgen oder

um bedeutende Sachwerte zu erhalten oder

während des Transports von Häftlingen zum Staatsgefängnis.

Abs. 6 Für Fahrzeuge des Department of Public Order and Safety findet §8 (3) u. (4) keine Anwendung, sofern diese sich im Einsatz befinden. Sofern möglich, ist ein gelbes Rundumlicht einzuschalten.

Abs. 7 LSC- und Weazel News-Eventfahrzeuge dürfen während eines Events auf öffentlicher Straße geführt werden.

§11 Fahrgastsicherheit
Abs. 1 Der Fahrzeugführer und alle Passagiere müssen während der Fahrt einen festen Platz im Fahrzeug einnehmen.

Abs. 2 Die maximal zulässige Personenzahl eines Fahrzeugs darf nicht überschritten werden.

Abs. 3 ENTFÄLLT

§12 Fahrtauglichkeit
Abs. 1 Wer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht, darf keine Fahrzeuge führen.

§13 Lizenzen
Abs. 1 PKW-Lizenz: Gilt für Kraftfahrzeuge, welche sich dauerhaft auf dem Boden fortbewegen, dabei mindestens 3 Räder und maximal 4 Räder gleichzeitig auf dem Boden haben, sowie ein maximales Kofferraumvolumen von 350 Kg sowie 25 Slots nicht überschreiten.

Ausnahme: Fahrzeuge vom Typ Dubsta zählen trotz 6 Rädern als PKW.

Abs. 3 Boots-Lizenz: Gilt für Kraftfahrzeuge, welche sich auf oder unter Wasser fortbewegen.

Abs. 4 Motorrad-Lizenz: Gilt für Kraftfahrzeuge, welche sich dauerhaft auf dem Boden fortbewegen und maximal 2 Räder gleichzeitig auf dem Boden haben.

Abs. 5 Flugschein A: Gilt für

Luftfahrzeuge der Klasse Kleinflugzeuge, welche mindestens 1 und maximal 2 Turboprop- oder Propellermotoren besitzen und ein Transportvolumen von 350 Kg sowie 28 Slots nicht überschreiten.
Helikopter jeglicher Art, die ein Transportvolumen von 350 Kg sowie 25 Slots nicht überschreiten.

Abs. 6 Flugschein B: Gilt für Luftfahrzeuge ohne Beschränkung der Anzahl und Ausführung der Motoren, sowie ohne Beschränkung des Abfluggewichts oder Transportvolumens. Gilt nicht für Luftfahrzeuge, welche gemäß technischer Daten im §13 (5) erfasst werden.

Ausnahme: Zeppeline setzen Flugschein B voraus.

Abs. 7 PBS (Personenbeförderungsschein): Gilt für gewerbliche Personenbeförderung und ist zusätzlich zu der entsprechenden Fahrzeug-Lizenz vorgeschrieben.

Abs. 8 Taxi-Lizenz: Gilt für die Ausübung des Berufs Taxifahrer und ist in Kombination mit einem PBS vorgeschrieben.

Abs. 9 Voraussetzungen für den Führerschein: Um eine Führerscheinprüfung anzutreten, ist eine gültige Erste Hilfe Lizenz sowie ein eingetragener Wohnsitz notwendig. Sollte der Fahrschüler unter Visumstufe 4 sein, kann der Fahrschüler auch ohne den absolvierten Erste-Hilfe-Kurs den PKW- und LKW-Führerschein erwerben. Ab Visumstufe 4 muss der Erste-Hilfe-Kurs erfolgreich absolviert worden sein, um ein KFZ führen zu dürfen.

§14 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Abs 1. Kraftfahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie zum Straßenverkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag vom Department of Public Order and Safety (DPOS) oder dem Department of Motor Vehicles (DMV ) erteilt. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens und der Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung (Anmeldeschein).

Abs. 2 Über die Zulassung eines Fahrzeugs wird entweder von dem DPOS, dem DMV oder der Regierung entschieden und nach den folgenden Punkten geregelt:

1.) Nach dem Erwerb eines Fahrzeugs ist der Eigentümer innerhalb von fünf Tagen dazu verpflichtet, ein amtliches Kennzeichen beim DPOS oder dem DMV zu beantragen.

2.) Hierbei ist jedem freigestellt, ob ein von der Behörde erteiltes Kennzeichen oder ein Wunschkennzeichen angebracht wird.

3.) Der Kaufvertrag ist bis zur Zulassung stets mitzuführen.

4.) Wenn ein Fahrzeug unangemeldet auf einer öffentlichen Straße steht, ohne Besitzer in der Nähe, sich aber der Kaufvertrag im Kofferraum befindet, verliert dieser seine Gültigkeit (für diesen Moment) und darf abgeschleppt werden.

5.) Ein Kennzeichen ist unzulässig, sofern es eine oder mehrere der folgenden Punkte enthält:

Das Wunschkennzeichen enthält unerlaubte Kürzel gemäß der offiziellen Kennzeichen-Blacklist
Es steht ein ausschlaggebender Grund einer Freigabe entgegen

6.) Sollte die Anmeldefrist missachtet werden und ein nicht angemeldetes KFZ im Straßenverkehr verwendet werden, kann dies mit der Beschlagnahmung des Fahrzeuges, einer Freiheits- und/oder Geldstrafe gemäß Strafenkatalog (StVO) geahndet werden.

7.) Widerspricht ein Kennzeichen gegen die aktuellen Regularien der Zulassung eines KFZ, kann ein Staatsanwalt eine Zwangsabmeldung anordnen. Diese ist verpflichtend durch das DPOS oder DMV durchzuführen. Widersetzt sich der Eigentümer gegen die Zwangsabmeldung, wird die Exekutive zur Amtshilfe hinzugezogen.

§15 gewerblicher Personenverkehr

Abs. 1 Für den gewerblichen Transport von Personen benötigt der Fahrzeugführer eine Personenbeförderungslizenz.

Abs. 2 Sofern ein Personentransport über die Taxizentrale angefordert wird, benötigt der Fahrzeugführer zusätzlich eine Taxi Lizenz.

Abs. 3 Fahrten über die Taxizentrale dürfen ausschließlich mit folgenden Fahrzeugklassen durchgeführt werden:
– Taxi
– Stretch & Patriot2
– Limousinen mit mindestens 4 Türen
– Coupes mit mindestens 4 Türen
– Sedans mit mindestens 4 Türen

Abs. 4 Die Preisgestaltung obliegt dem Dienstleister, dem Kunden ist auf Nachfrage ein möglichst präziser Kostenvoranschlag zu unterbreiten.

Abs. 5 Bei Verstößen gegen (3) und (4) kann die Taxilizenz entzogen werden.

Abs. 6 Bei Verstößen gegen die StVO während einer gewerblichen Personenbeförderung, welche mit Entzug von Fahrzeuglizenzen geahndet werden, kann zusätzlich der Personenbeförderungsschein entzogen werden.

§16 Regelung der Straßenarten
Abs. 1 Innerorts gilt bei Ortsschildern oder vorhandener Bebauung auf mindestens einer Straßenseite.

Abs. 2 Entsprechende Ortschaften sind unter anderem Los Santos, Harmony, Sandy Shores, Grape Seed und Paleto Bay.

Abs. 3 Autobahnen gelten nicht als innerorts.

Abs. 4 Außerorts gilt, sofern keine Bebauung an den Straßenseiten vorhanden ist.

Abs. 5 High- und Freeways sind entsprechend beschildert und gelten im Sinne der StVO als Autobahnen.

Abs. 6 Autobahnen sind gemäß nachfolgender Grafik definiert (rote Straßen).

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