Das Parlament von San Andreas bildet die legislative Gewalt des Staates San Andreas. Es ist zuständig für die Verabschiedung notwendiger Gesetze, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung innerhalb des Bundesstaates San Andreas. Diese Geschäftsordnung bildet die Befugnisse des Parlaments und deren Mitglieder ab und stellt die Rahmenbedingungen klar.

Fassung vom: 15.09.2022

§ 1 Aufbau und Struktur des Parlaments

  1. Das Parlament wird aus Parlamentsvorstand, Parlamentariern und den amtierenden Bürgermeistern von Los Santos und Sandy Shores zusammengesetzt.
  2. Die Ernennung zum Parlamentarier oder Parlamentsvorstand ist zeitlich nicht begrenzt.
  3. Eine Auflistung der aktuellen Zusammensetzung des Parlaments muss über die Online-Präsenz der Regierung zur Verfügung gestellt werden.
  4. Die Nominierung zur Ernennung zum Parlamentarier setzt voraus, dass die zu nominierende Person mindestens die Visumstufe 30 erreicht hat und seit mindestens 30 Tagen straffrei ist. Die Nominierung muss durch ein ständiges Mitglied des Parlaments erfolgen.
  5. Die Ernennung zum Parlamentarier setzt eine Mehrheit von mindestens 50% der Stimmen voraus. Bei Veto des Parlamentsvorstands wird eine Mehrheit von mindestens 75% benötigt.
  6. Die Nominierung zur Ernennung des Parlamentsvorstands setzt voraus, dass die zu nominierende Person seit mindestens einem Monat ständiges Mitglied des Parlaments ist, die Visumstufe 40 erreicht hat, seit mindestens 3 Monaten straffrei ist und die Nominierung durch ein aktives Mitglied des Parlamentsvorstands erfolgt ist.
  7. Im Falle der Vakanz des Postens eines Parlamentsvorstands, ist mindestens ein ständiges Mitglied des Parlaments hierfür zu nominieren und zur Abstimmung zu bringen. Die weiteren Voraussetzungen aus Abs. 6 bleiben hiervon unberührt.
  8. Die Ernennung zum Parlamentsvorstand setzt eine Mehrheit von mindestens 50% der Stimmen und eine Gesamtbeteiligung von 75% des Parlaments voraus.
  9. Sollte das Parlament in drei Wahlgängen keinen Beschluss zur Besetzung des Parlamentsvorstands fassen können, trägt der Gouverneur die Entscheidung.

§ 2 Sitzungen des Parlaments

  1. Das Parlament tagt regelmäßig im Abstand von mindestens vier, maximal sechs Wochen unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
  2. Der Termin einer planmäßigen Parlamentssitzung muss vom Parlamentsvorstand mindestens 7 Tage vorher den Parlamentariern bekanntgegeben werden.
  3. Eine Sitzung gilt als eröffnet, wenn mindestens die Hälfte aller Parlaments Stimmen anwesend ist.
  4. Zur Eröffnung einer Sitzung ist die Anwesenheit von mindestens einem Parlamentsvorstand notwendig. Als Ausnahme gilt, dass aufgrund von Disziplinarmaßnahmen nach §9 kein Parlamentsvorstand an der Sitzung teilnehmen darf oder der Posten vakant ist. Die Sitzung darf dann unter Abwesenheit des Parlamentsvorstands stattfinden, muss jedoch den Verbleib des Parlamentsvorstands oder dessen Wahl als ersten Tagesordnungspunkt beinhalten.
  5. Beschlüsse einer Parlamentssitzung sind bindend.
  6. Ein Mitglied des Parlaments kann eine außerordentliche Sitzung beantragen. Eine Zustimmung von mindestens 40% ist zur Anordnung der Sitzung notwendig.
  7. Ein Mitglied des Parlamentsvorstands kann unter Angabe eines Grundes das Zusammenkommen des Parlaments innerhalb der nächsten 48 Stunden anordnen.

§ 3 Abstimmungen

  1. Abstimmungen finden, wenn nicht vorher durch den Parlamentsvorstand anders angeordnet, stets namentlich statt.
  2. Ergebnisse von Abstimmungen, welche von öffentlichem Interesse sind, werden im Protokoll festgehalten.
  3. Änderungen am Strafkatalog, Arbeitsschutzgesetz, Gewerberecht / Steuerrecht, Beamtendienstgesetz, Straßenverkehrsordnung, Flughafen- und Luftverkehrsverordnung, Jagd- und Fischereigesetz, Zivilrecht benötigen eine einfachen Mehrheit. Ausnahme hierfür sind Änderungen an der Rechtschreibung oder Vereinfachung (bei Beibehaltung des beschlossenen Zwecks) von Texten durch den Justizminister.
  4. Änderungen am Grundgesetz, der Strafprozessordnung oder dieser Geschäftsordnung benötigen mindestens 75% Zustimmung der anwesenden Stimmberechtigten. Ausnahme hierfür sind Änderungen an der Rechtschreibung oder Vereinfachung (bei Beibehaltung des beschlossenen Zwecks) von Texten durch den Justizminister.
  5. Wenn nicht in Abs. 3 oder Abs. 4 aufgelistet, greift die Regelung aus Abs. 3.
  6. Jegliche durch das Parlament getroffene Beschlüssen setzen voraus, dass mindestens die Hälfte aller Parlaments Stimmen an der Abstimmung beteiligt waren.
  7. Anders als reguläre Parlamentarier besitzt der Parlamentsvorstand das doppelte Stimmrecht. Ausnahme bilden Abstimmungen innerhalb eines Sonderausschusses nach § 7.
  8. Angehörige des Parlaments sind von Abstimmungen ausgeschlossen, die als Thema die eigene Beurlaubung, Umsetzung von Disziplinarmaßnahmen, Entlassung aus dem Parlament oder die Aufhebung der Immunität tragen. Die vorgeschriebene minimale Anwesenheit der Stimmen muss zur Beschlussfindung trotzdem gewährleistet sein.
  9. Die benötigten Mehrheiten und Mindestbeteiligungen zur Beschlussfindung sind auch bei Abstimmungen notwendig, welche außerhalb der Parlamentssitzungen stattfinden (§5 Abs. 7).
  10. Die benötigten Mehrheiten und Mindestbeteiligungen zur Beschlussfindung sind auch bei Abstimmungen notwendig, welche außerhalb der Parlamentssitzungen stattfinden (§5 Abs. 7).
  11. Ein nicht ständiges Parlamentsmitglied (z.B. Bürgermeister) sind von als Geheimsache deklarierten Abstimmungen ausgeschlossen.

§ 4 Befugnisse eines Parlamentariers

  1. Ein Parlamentarier ist mit der Sicherheitsfreigabe B auszustatten.
  2. Ein Parlamentarier hat ständigen Anspruch, unter Berücksichtigung der Kapazitäten der Exekutivbehörden, auf Personenschutz. Das Ausmaß des Personenschutzes wird von der beauftragten Exekutivbehörde, unter Berücksichtigung der Gefahrenlage, bestimmt.
  3. Parlamentarier sind befugt, unter Berücksichtigung der Defcon Regularien, die aktuell herrschende Defcon-Stufe zu modifizieren.
  4. Ein nicht ständiges Parlamentsmitglied (z.B. Bürgermeister) ist von den Befugnissen ausgenommen und gilt nicht als vollwertiger Parlamentarier, sondern ist lediglich stimmberechtigt.

§ 5 Befugnisse des Parlamentsvorstands

  1. Ein Mitglied des Parlamentsvorstands ist mit der Sicherheitsfreigabe A auszustatten.
  2. Ein Mitglied des Parlamentsvorstands ist befugt, Sicherheitsfreigaben zu vergeben oder zu entziehen. Die Vergabe einer Sicherheitsfreigabe ist zu dokumentieren.
  3. Der Entzug einer Sicherheitsfreigabe setzt voraus, dass es sich bei der entzogenen Sicherheitsfreigabe nicht um eine gesetzlich oder durch die Geschäftsordnung vorgeschriebene handelt. Zur Aufhebung einer gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsfreigabe wird eine einfache Mehrheit im Parlament benötigt.
  4. Der Parlamentsvorstand (als Ganzes) bildet die oberste Befehlsgewalt über die stationierten Streitkräfte der U.S. Army in San Andreas.
  5. Ausnahme zu Abs. 4 ist die dringende Notwendigkeit zur Handlung der U.S. Army. Hierfür ist ein einziges Mitglied des Parlamentsvorstands ausreichend. Die Mitglieder des Parlaments sind hierüber unverzüglich zu informieren und können anhand einer einfachen Mehrheit den Befehl zurücknehmen. Es gilt §3 Abs. 6.
  6. Der Parlamentsvorstand besitzt zusätzlich alle in §4 aufgeführten Befugnisse.
  7. Ein Mitglied des Parlamentsvorstand darf Themen außerhalb einer Parlamentssitzung zur Abstimmung bringen. Mitglieder des Parlaments müssen hierüber unverzüglich informiert werden. Die Richtlinien sind aus §3 Abs. 9,10 zu entnehmen.

§ 6 Befugnisse des Parlaments als Ganzes

  1. Das Parlament ist befugt, die geltenden Gesetze im Bundesstaat San Andreas zu ändern. Es gelten die notwendigen Mehrheiten aus §3.
  2. Das Parlament bildet die oberste Instanz des Staatsdienstes. Getroffene Beschlüsse oder gemeinsam verabschiedete Anordnungen sind für Staatsbeamte bindend. Ein einzelner Angehöriger des Parlaments besitzt keinerlei Befehlsgewalt. Entsprechende Ausnahmen sind aus §§4, 5 zu entnehmen.
  3. Das Parlament ist befugt Sonderausschüsse zu bilden. Dessen Befugnisse sind aus §7 zu entnehmen.

§ 7 Sonderausschüsse

  1. Zur Untersuchung einzelner Ereignisse kann das Parlament einen Sonderausschuss einsetzen.
  2. Das Einsetzen eines Sonderausschusses bedarf einer Mehrheit von mindestens  60% der Stimmen.
  3. Ein Sonderausschuss zur Untersuchung als geheim eingestufter Themen bedarf der Zustimmung von mindestens einem Parlamentsvorstand.
  4. Ein Sonderausschuss zur Untersuchung personeller Veränderungen von staatlichen Behörden ist unzulässig.
  5. Der Vorsitz des eingesetzten Ausschusses wird aus dem Antrag zur Einsetzung eines Sonderausschusses entnommen.
  6. Der Vorsitz eines Sonderausschusses muss von einem Parlamentarier besetzt werden.
  7. Mindestens 50% des Ausschusses muss von Angehörigen des Parlaments belegt werden. Für Abstimmungen innerhalb des Sonderausschusses besitzt allein der Vorsitzende des Ausschusses ein doppeltes Stimmrecht.
  8. Der Zweck eines Sonderausschusses ist die Beurteilung des zu untersuchenden Ereignisses.
  9. Nach spätestens 14 Tage ist vom Sonderausschuss eine Beurteilung dem Parlament vorzulegen. Diese Beurteilung benötigt mindestens 50% Zustimmung der Ausschussmitglieder.
  10. Die vom Ausschuss gezogenen Konsequenzen können mit einer Mehrheit von mindestens  60% des Parlaments gekippt werden.
  11. Nach Aussprache des Ausschusses vor dem Parlament ist dieser aufzulösen. Das erneute Einsetzen eines Ausschusses zu diesem Thema ist nicht möglich.

§ 8 Protokolle

  1. Jede Sitzung des Parlaments muss über ein Protokoll festgehalten werden. Ausnahmen bilden Sitzungen, welche eine Sicherheitsfreigabe erfordern.
  2. Abstimmungen, welche nicht vorher in der Tagesordnung als geheim deklariert wurden, sind im Protokoll der Sitzung unzensiert anzugeben. Als Geheimsache eingestufte Tagesordnungspunkte müssen in einem gesonderten, ab Sicherheitsfreigabe B zugänglichen Protokoll, festgehalten werden.
  3. Protokolle von Sitzungen sind nicht rechtskräftig, gültig ist einzig der veröffentlichte Beschluss der jeweiligen Abstimmung oder entsprechende Gesetzesänderungen.
  4. Sitzungsprotokolle müssen spätestens 48 Stunden nach Beendigung der Sitzung auf der Online-Präsenz der Regierung hochgeladen und öffentlich zugänglich gemacht werden.
  5. Der Parlamentsvorstand hat das Recht einzelne Punkte des Protokolls als Geheimsache zu deklarieren. Die entsprechend gestrichenen Punkte müssen in einem Protokoll, welches ab Sicherheitsfreigabe B zugänglich sein muss, festgehalten werden.
  6. Abs. 5 gilt auch unbestimmt nachträglich.
  7. Sonderausschüsse sind von sämtlichen Protokoll-Pflichten ausgenommen.

§ 9 Disziplinarmaßnahmen

  1. Ein Mitglied des Parlaments ist an die in der Geschäftsordnung verankerten Verordnungen und alle geltenden Gesetze gebunden.
  2. Ein Disziplinarverfahren ersetzt keine Strafverfolgung im Sinne des Gesetzes und ist nur für Verstöße gegen die Geschäftsordnung vorgesehen.
  3. Ein Disziplinarverfahren muss von einem ständigen Mitglied des Parlaments beantragt werden und benötigt zur Eröffnung eine Zustimmung in der Abstimmung von mindestens 50%.
  4. Die Schwere eines Verstoßes ist durch Abstimmung zu Beurteilen, die benötigte Zustimmung je schwere wird in den Absätzen 5, 6 und 7 definiert.
  5. Ein leichter Verstoß liegt vor, wenn ein Angehöriger des Parlaments die verankerten Richtlinien verletzt, ohne dass ein Vorteil für Dritte oder dem Angehörigen des Parlaments zustande gekommen ist. Zur Feststellung sind 50% Zustimmung erforderlich.
  6. Ein mittlerer Verstoß liegt vor, wenn ein Angehöriger des Parlaments die verankerten Richtlinien vorsätzlich verletzt, um die Regularien des Parlaments zu umgehen oder dessen Kompetenzen zu untergraben. Zur Feststellung sind 60% Zustimmung erforderlich.
  7. Ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn ein Angehöriger des Parlaments die verankerten Richtlinien verletzt, um einen Vorteil für sich oder Dritte zu erschaffen. Zur Feststellung sind mindestens 75% Zustimmung erforderlich.
  8. Sollte ein schwerwiegender Verstoß gem. Abs. 7 festgestellt werden, so sind Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sowie des Federal Investigation Bureaus aufzunehmen und der Tatbestand der Korruption zu prüfen. Eine Aufforderung zur Ermittlung im Namen des Parlaments ist durch den Parlamentsvorstand unmittelbar zu verschicken. Die Entlassung aus dem Parlament gilt mit Feststellung des schwerwiegenden Verstoßes (Abs. 7) als beschlossen.
  9. Sollte ein Verstoß gem. Abs. 5 oder 6 festgestellt worden sein, hat der Parlamentsvorstand das Recht den Angehörigen des Parlaments temporär zu beurlauben. Nach spätestens 7 Tagen muss der weitere Verbleib im Parlament durch eine Abstimmung entschieden werden. Zum Verbleib im Parlament ist eine Mehrheit von mindestens 51% notwendig.
  10. Sollte ein Verstoß gem. Abs. 5 oder 6 festgestellt worden sein und es sich bei dem Angehörigen des Parlaments um ein Mitglied des Parlamentsvorstands halten, so kann das Parlament mit einer Zustimmung von 75% die Beurlaubung des Parlamentsvorstands beschließen. Nach spätestens 7 Tagen muss der weitere Verbleib im Parlament durch eine Abstimmung entschieden werden. Zum Verbleib im Parlament ist eine Mehrheit von mindestens 51% notwendig.

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